Digitale Pflichten jenseits der Barrierefreiheit
Impressum nach § 5 DDG: acht Nummern und ein Satz, der so nicht mehr dasteht
„Leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar" – dieser Dreiklang steht in fast jedem Impressums-Ratgeber, meist in Anführungszeichen und mit der Fundstelle § 5 TMG oder § 5 DDG daneben. In § 5 DDG steht er so nicht. Das Gesetz heißt seit dem 14. Mai 2024 anders, es hat acht Nummern statt sechs, und sein Einleitungssatz ist umgebaut. Dieser Artikel bringt den Wortlaut, trennt die unbedingten Angaben von den bedingten – und zeigt, was an echten Websites wirklich fehlt.
Das Wichtigste in Kürze
- Das Wort „Impressum" kommt im DDG nicht vor. Kein einziges Mal. Es ist Umgangssprache; das Gesetz spricht von „Informationen", die ein Diensteanbieter verfügbar zu halten hat.
- Der berühmte Dreiklang ist nicht der Wortlaut. § 5 Absatz 1 DDG sagt: „folgende Informationen, die leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar sein müssen, ständig verfügbar zu halten". Wörtlich als „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar" steht der Satz heute nur noch in § 18 Absatz 1 des Medienstaatsvertrags.
- Acht Nummern, nicht sechs oder sieben. Wer eine ältere Liste abschreibt, lässt Nummer 7 (Abwicklung oder Liquidation) und Nummer 8 (audiovisuelle Mediendienste) weg.
- Nur zwei Nummern gelten unbedingt: Name und Anschrift (Nummer 1) und die Angaben zur schnellen elektronischen Kontaktaufnahme einschließlich E-Mail-Adresse (Nummer 2). Alle übrigen hängen an einer Bedingung im Wortlaut – „soweit", „in Fällen, in denen", „sofern", „wenn", „bei".
- Das DDG hat inhaltlich nichts verschärft. Die Gesetzesbegründung sagt, die Regelungen des bisherigen § 5 TMG würden „weitergeführt, jedoch redaktionell überarbeitet". Wer behauptet, seit dem DDG müsse mehr ins Impressum, behauptet mehr, als die Begründung hergibt.
Der Einleitungssatz – und warum er so oft falsch zitiert wird
Fangen wir mit dem Satz an, um den es geht:
§ 5 Absatz 1 DDG – Allgemeine Informationspflichten
Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene digitale Dienste folgende Informationen, die leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar sein müssen, ständig verfügbar zu halten:
Grammatisch ist „ständig verfügbar zu halten" das, was der Anbieter tun muss; „leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar" ist ein Relativsatz über die Informationen. Der geläufige Dreiklang – drei gleichrangige Eigenschaften hintereinander – stammt aus der Vorgängerregelung und lebt wörtlich weiter, allerdings an anderer Stelle:
§ 18 Absatz 1 MStV
Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, haben folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten: 1. Name und Anschrift sowie 2. bei juristischen Personen auch Name und Anschrift des Vertretungsberechtigten.
Das ist kein Wortklauberei-Punkt, sondern zeigt zwei verschiedene Tatbestände: § 5 DDG greift bei geschäftsmäßigen Diensten, § 18 Absatz 1 MStV dagegen bei allen Telemedien, „die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen" – dort allerdings nur mit Name und Anschrift. Wer den Dreiklang als § 5 DDG zitiert, hat die falsche Norm unter dem richtigen Satz stehen.
Die acht Nummern – und welche davon Sie wirklich treffen
§ 5 Absatz 1 DDG zählt acht Nummern auf. Zwei gelten immer, sechs nur unter einer Bedingung, die im Wortlaut steht. Das Wort „gegebenenfalls" kommt in der Vorschrift übrigens nicht vor – anders als in Artikel 13 DSGVO, wo es viermal steht. Das DDG arbeitet mit „soweit", „in Fällen, in denen", „sofern", „wenn" und „bei".
| Nr. | Angabe | Gilt |
|---|---|---|
| 1 | Name und Anschrift, unter der Sie niedergelassen sind | immer |
| 1 | Rechtsform und Vertretungsberechtigter | bei juristischen Personen |
| 1 | Stamm- oder Grundkapital | nur, „sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden" |
| 2 | schnelle elektronische Kontaktaufnahme, einschließlich E-Mail-Adresse | immer |
| 3 | zuständige Aufsichtsbehörde | bei zulassungspflichtiger Tätigkeit |
| 4 | Register und Registernummer | „in das sie eingetragen sind" |
| 5 | Kammer, Berufsbezeichnung, berufsrechtliche Regelungen | bei reglementierten Berufen |
| 6 | Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Wirtschafts-Identifikationsnummer | „in Fällen, in denen sie … besitzen" |
| 7 | Hinweis auf Abwicklung oder Liquidation | bei AG, KGaA und GmbH in Liquidation |
| 8 | Sitzland und zuständige Regulierungs- und Aufsichtsbehörden | bei Anbietern audiovisueller Mediendienste |
Der häufigste Irrtum in der Praxis betrifft Nummer 6. Sie verlangt die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nur, wenn eine vorhanden ist – es gibt keine Pflicht, eine zu beantragen, damit man sie ins Impressum schreiben kann. Genauso Nummer 4: Wer nicht im Handelsregister steht, hat dort auch nichts anzugeben.
Und Absatz 2 ist ein Satz, den man nicht überlesen sollte: „Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt." § 5 DDG ist die Grundschicht, nicht die ganze Liste.
Muss das Impressum von jeder Seite aus erreichbar sein?
Diese Frage bekommen wir oft, und die ehrliche Antwort beginnt mit einer Feststellung über den Gesetzestext: Eine Vorschrift, die das verlangt, gibt es nicht. Im ganzen DDG kommen die Wörter „Impressum", „jeder Seite", „Startseite" und „Homepage" nicht vor – nachgezählt am Volltext.
Was der Wortlaut hergibt, sind drei Merkmale: Die Informationen müssen leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar sein und sind ständig verfügbar zu halten. „Ständig" ist dabei zeitlich zu verstehen – es geht darum, dass die Angaben nicht zeitweise verschwinden.
Ein Verweis in der Fußzeile jeder Seite ist deshalb keine Rechtspflicht, sondern die übliche technische Umsetzung von „leicht erkennbar" und „unmittelbar erreichbar" – und die einzige, die sich zuverlässig automatisch prüfen lässt. Wie viele Klicks im Einzelfall zulässig sind, ist eine Rechtsfrage; wir messen, von welchen der geprüften Seiten aus ein Verweis erreichbar war und von welchen nicht.
Für die Datenschutzhinweise gilt derselbe Gedanke: Artikel 13 DSGVO sagt zum Ort nichts. Die Formanforderung steht in Artikel 12 Absatz 1 – „in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache".
Was wir gemessen haben
Dieselbe Stichprobe wie in unserer Messung zu § 25 TDDDG: 84 mittelständische Websites aus vier Regionen, geladen mit der Prüfengine, die auch einen bezahlten Website-Check fährt. Der Prüfer sucht das Impressum über die üblichen Verweise, folgt ihm und gleicht ab, welche der Angaben nachweisbar dastehen.
| Gemessen | Websites | Anteil |
|---|---|---|
| Registerangabe fehlt | 14 | 17 % |
| Anschrift fehlt oder ist unvollständig | 14 | 17 % |
| Vertretungsberechtigter fehlt | 9 | 11 % |
| Kein Verweis auf Datenschutzhinweise gefunden | 4 | 5 % |
| E-Mail-Adresse fehlt | 4 | 5 % |
| Impressum nicht von allen geprüften Seiten erreichbar | 5 | 6 % |
Insgesamt hatte 38 von 84 Websites (45 %) mindestens eine Feststellung in diesem Regelwerk.
Was diese Zahlen nicht sind: ein Urteil. Ob eine Angabe im Einzelfall verlangt ist, hängt an Bedingungen, die aus der Seite nicht immer ablesbar sind – ein Einzelunternehmer ohne Registereintrag hat bei Nummer 4 nichts anzugeben, und der Prüfer weiß nicht, ob er einer ist. Deshalb steht die fehlende Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bei uns als Hinweis und nicht als Feststellung: Sie kann schlicht nicht existieren.
Grenzen der Zahl: keine Zufallsstichprobe, sondern recherchierte Betriebe mit Kauf- oder Buchungsstrecke. Gezählt wird je Website, nicht je Fundstelle. Websites, die keine Seite ausgeliefert haben, sind nicht enthalten.
Was ein fehlendes Impressum kostet
Der Tatbestand steht in § 33 Absatz 2 Nummer 1 DDG:
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig … entgegen § 5 Absatz 1 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar hält,
Der Rahmen folgt aus § 33 Absatz 6 Nummer 3: „in den übrigen Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro".
Drei Präzisierungen, die in Ratgebertexten oft fehlen:
- Es ist eine Ordnungswidrigkeit, keine Straftat – und sie setzt Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraus.
- Die umsatzbezogenen Bußgelder des DDG (bis 6 % beziehungsweise 1 % des Gesamtumsatzes) knüpfen an ganz andere Absätze an, nicht an § 5.
- Der Betrag ist ein Höchstrahmen, kein zu erwartender Betrag. Was im Einzelfall droht, hängt von Umständen ab, die wir nicht bewerten.
In der Praxis kommt der Druck bei den Pflichtangaben allerdings selten von einer Behörde, sondern von Mitbewerbern und klageberechtigten Verbänden. Wie das rechtlich einzuordnen ist, gehört zu Ihrer Rechtsberatung; unsere Aufgabe endet bei der Feststellung, welche Angabe auf der ausgelieferten Seite steht und welche nicht.
Der Selbsttest in fünf Minuten
- Von einer Unterseite aus starten, nicht von der Startseite. Öffnen Sie eine Produkt- oder Kategorieseite und suchen Sie den Verweis. Findet man ihn dort nicht, findet ihn auch niemand sonst.
- Nummer 1 und Nummer 2 abhaken: vollständige Anschrift mit Straße und Hausnummer (ein Postfach ist keine Anschrift), bei einer GmbH oder UG zusätzlich Rechtsform und Geschäftsführer, dazu eine E-Mail-Adresse. Diese beiden Nummern gelten immer.
- Registerangabe prüfen, wenn Sie eingetragen sind: Registergericht und Nummer, beides. „HRB 12345" ohne das Gericht ist die Hälfte.
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nur, wenn Sie eine haben. Ein „USt-IdNr.: wird nachgereicht" ist schlechter als gar keine Zeile.
- Datenschutzhinweise gegenlesen: Stehen dort die Empfänger oder Kategorien von Empfängern (Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e DSGVO)? Vergleichen Sie die Liste mit dem, was Ihre Seite beim Aufruf wirklich lädt – wie das geht, steht in unserem Artikel zu § 25 TDDDG.
Häufige Fragen
Heißt es jetzt TMG oder DDG?
DDG. Das Digitale-Dienste-Gesetz wurde als Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 verkündet (BGBl. 2024 I Nr. 149) und ist am 14. Mai 2024 in Kraft getreten; nach Artikel 37 Absatz 2 desselben Gesetzes ist das Telemediengesetz gleichzeitig außer Kraft getreten. Die Paragrafennummer ist geblieben: Die Impressumspflicht steht weiterhin in § 5.
Muss ich mein Impressum wegen des DDG ändern?
Inhaltlich hat sich nichts verschärft. Die Begründung des Regierungsentwurfs (Bundestags-Drucksache 20/10031) sagt zu § 5, die Regelungen des bisherigen § 5 TMG würden „weitergeführt, jedoch redaktionell überarbeitet und an das DDG … angepasst". Was sich ändert, ist die Fundstelle: Wer in seinen Texten auf „§ 5 TMG" verweist, verweist auf eine Vorschrift, die es nicht mehr gibt.
Reicht ein Kontaktformular statt der E-Mail-Adresse?
Nummer 2 verlangt „Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und eine unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse für die elektronische Post". Das Wort „einschließlich" bezieht die E-Mail-Adresse ausdrücklich ein. Ob ein Formular sie im Einzelfall ersetzen kann, ist eine Rechtsfrage; unser Prüfer sucht nach einer E-Mail-Adresse und meldet, wenn er keine findet.
Wie viele Klicks darf das Impressum entfernt sein?
Dazu sagt der Gesetzestext nichts. Er verlangt „leicht erkennbar" und „unmittelbar erreichbar" – eine Zahl steht dort nicht, und wir stellen auch keine auf. Was wir messen, ist konkreter und nachprüfbar: von welchen der geprüften Seiten aus ein Verweis erreichbar war. Eine Website, auf der er nur auf der Startseite steht, taucht in unserem Bericht als Feststellung auf.
Was ist mit dem Medienstaatsvertrag?
§ 18 Absatz 1 MStV verlangt Name und Anschrift von allen Telemedienanbietern, „die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen" – der Tatbestand ist also weiter als § 5 DDG. Und § 18 Absatz 2 MStV verlangt bei journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten „zusätzlich zu den Angaben nach den §§ 5 und 6 des Digitale-Dienste-Gesetzes einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift". Ob Ihr Angebot journalistisch-redaktionell ist, ist eine Rechtsfrage.
Prüfen Sie auch, ob die Angaben stimmen?
Nein, und das ist eine wichtige Grenze. Wir prüfen, ob eine Angabe dasteht und die erwartete Form hat – nicht, ob die Registernummer zu diesem Betrieb gehört oder die Anschrift aktuell ist. Ein Abgleich mit dem Handelsregister wäre etwas anderes als eine technische Messung an der ausgelieferten Seite.
Weiterlesen
- Cookies vor der Einwilligung: was § 25 TDDDG verlangt – die zweite Pflicht, die auf denselben Seiten sitzt – und die am häufigsten verletzte.
- BFSG-Checkliste für Onlineshops – die Barrierefreiheit derselben Seiten, Schritt für Schritt.
- Muster für die Erklärung zur Barrierefreiheit – noch ein Rechtstext, der auf jede Seite gehört – und was hineingehört.
- GPSR: Herstellerangaben im Onlineshop – der Hersteller ist nicht der Anbieter – und gehört ins Angebot, nicht ins Impressum.
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Stehen Ihre Pflichtangaben vollständig da?
Die Technische Betreuung sucht Ihr Impressum, prüft, ob es von den geprüften Seiten aus erreichbar ist, und gleicht die Angaben mit den acht Nummern des § 5 Absatz 1 DDG ab – zusammen mit den fünf übrigen Pflichten und der Barrierefreiheit, aus einem einzigen Seitenaufruf. Der erste Lauf liefert sofort die beiden vollständigen Berichte – Pflichten und Barrierefreiheit, mit Fundort und Norm zu jedem Befund –, danach misst er alle 14 Tage nach: 24 € im Monat netto, monatlich kündbar.
Dieser Artikel ist eine technische Einordnung und keine Rechtsberatung. Quellen: Digitale-Dienste-Gesetz (DDG), § 1 Absatz 1 und Absatz 4 Nummern 1 und 5, § 5 Absätze 1 und 2 sowie § 33 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 6 Nummer 3, Wortlaut abgerufen bei gesetze-im-internet.de am 06.09.2026; Inkrafttreten und Außerkrafttreten des Telemediengesetzes nach Artikel 37 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149), verkündet am 13.05.2024; Begründung des Regierungsentwurfs zu § 5 DDG, Bundestags-Drucksache 20/10031; Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO), Artikel 12 Absatz 1 sowie Artikel 13 Absätze 1, 2 und 4, abgerufen bei eur-lex.europa.eu am 06.09.2026; Medienstaatsvertrag (MStV), § 18 Absätze 1 und 2, abgerufen bei gesetze-bayern.de am 06.09.2026. Eigene Messung: siehe Abschnitt „Was wir gemessen haben".