Digitale Pflichten jenseits der Barrierefreiheit

Herstellerangaben im Onlineshop: was Artikel 19 GPSR verlangt

Seit dem 13. Dezember 2024 muss jedes Online-Angebot eines Produkts vier Dinge nennen, und zwar „eindeutig und gut sichtbar“ im Angebot selbst. Zwei davon lassen sich von außen messen. Wir haben es an 84 mittelständischen Websites getan.

Aktualisiert am 06.09.2026

Lesezeit ca. 11 Minuten

Von Manuel Reichel, Geschäftsführer der MAP Handelsgesellschaft mbH

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Angaben gehören in das Angebot, nicht ins Impressum. Artikel 19 verlangt sie „eindeutig und gut sichtbar“ dort, wo das Produkt angeboten wird – also auf der Produktseite.
  • Vier Punkte, aber nicht vier gleiche. Buchstabe a (Hersteller mit Postanschrift und E-Mail-Adresse) und Buchstabe b (verantwortliche Person, wenn der Hersteller nicht in der EU sitzt) sind von außen prüfbar. Buchstabe c (Identifizierung des Produkts) ist bei einem Angebot mit Bild und Namen praktisch immer erfüllt, und ob Buchstabe d (Warnhinweise) greift, hängt am Produkt.
  • Der Hersteller ist nicht der Shop. Wer Ware einkauft und weiterverkauft, nennt die Angaben des Herstellers – die eigene Anschrift im Impressum erfüllt Buchstabe a nicht.
  • Gemessen: Auf 16 von 84 Websites (19 %) fand unser Prüfer mindestens eine Feststellung in diesem Regelwerk. Bei 11 (13 %) war auf den erkannten Produktseiten keine Herstellerangabe erkennbar, bei 7 (8 %) stand ein Hersteller da, aber ohne Postanschrift, ohne E-Mail-Adresse oder ohne beides.
  • Der Bußgeldrahmen ist niedriger, als oft behauptet. Die Ordnungswidrigkeit, die Artikel 19 nennt, steht in § 28 Absatz 2 Nummer 26 ProdSG; der Rahmen dafür ist nach § 28 Absatz 3 bis zu zehntausend Euro. Die hunderttausend Euro dieses Paragrafen gelten für fünf andere Nummern.

Der Wortlaut von Artikel 19

Die Überschrift des Artikels lautet „Pflichten der Wirtschaftsakteure im Hinblick auf den Fernabsatz“. Sie ist der Grund, warum die Vorschrift Onlineshops trifft und den Laden an der Ecke nicht: Es geht um das Angebot auf Distanz, bei dem niemand die Verpackung in die Hand nehmen kann.

„Werden Produkte online oder über andere Formen des Fernabsatzes auf dem Markt bereitgestellt, so enthält das betreffende Angebot mindestens folgende eindeutige und gut sichtbare Angaben:

a) den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke des Herstellers sowie die Postanschrift und die E-Mail-Adresse, unter denen er kontaktiert werden kann,

b) falls der Hersteller nicht in der Union niedergelassen ist: den Namen, die Postanschrift und die E-Mail-Adresse der verantwortlichen Person,

c) Angaben zur Identifizierung des Produkts, einschließlich einer Abbildung, seiner Art und sonstiger Produktidentifikatoren, und

d) etwaige Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen.“ (Artikel 19 der Verordnung (EU) 2023/988)

Drei Wörter tragen die praktische Last. „Mindestens“ – mehr ist erlaubt, weniger nicht. „Eindeutig und gut sichtbar“ – ein Verweis in einer aufklappbaren Fußzeile ist beides nicht ohne Weiteres. Und „das betreffende Angebot“ – die Angaben gehören zu diesem einen Produkt, nicht auf eine Sammelseite.

Wer die Angaben unter „Rechtliches“ oder ins Impressum legt, erfüllt den Wortlaut nach unserer Lesart nicht: Dort steht der Anbieter, nicht der Hersteller, und dort steht es nicht im Angebot. Ob eine Verlinkung im Einzelfall genügt, entscheiden Gerichte – das ist eine Rechtsfrage und keine Messfrage.

Wer „Hersteller“ ist – und warum das den Shop selbst betreffen kann

Die häufigste Fehlannahme in diesem Thema: „Wir stellen nichts her, also betrifft uns Buchstabe a nicht.“ Das Gegenteil ist der Fall – Buchstabe a verlangt gerade, dass Sie die Angaben des Herstellers in Ihr Angebot übernehmen. Die Pflicht trifft den, der anbietet.

Zwei Fälle drehen die Sache um:

  • Eigenmarke. Wer ein Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke vertreibt, gilt nach der Verordnung selbst als Hersteller – dann sind es die eigenen Angaben, und die stehen meist ohnehin schon im Impressum. Nur eben nicht im Angebot.
  • Hersteller außerhalb der EU. Dann tritt nach Buchstabe b die verantwortliche Person an die Stelle des Herstellers, mit Name, Postanschrift und E-Mail-Adresse. Wer aus Fernost importiert und niemanden benennt, hat nicht nur eine Angabe zu wenig auf der Seite.

Für die Prüfung von außen macht das keinen Unterschied: Auf der Produktseite muss erkennbar ein Hersteller oder eine verantwortliche Person mit Anschrift und E-Mail-Adresse stehen. Welche der beiden Rollen es ist, sieht man dem Text meist nicht an – und unser Prüfer behauptet es deshalb auch nicht.

Was sich davon maschinell prüfen lässt – und was nicht

Der schwierigste Teil ist nicht die Regel, sondern die Frage davor: Ist das hier überhaupt eine Produktseite? Wer eine Kategorieseite dafür hält, meldet Fehler, die es nicht gibt. Unser Prüfer verlangt deshalb eines von drei Merkmalen:

  1. strukturierte Daten mit Product nach schema.org – das sicherste Zeichen,
  2. Mikrodaten mit itemtype auf …/Product,
  3. ein Preis und eine Schaltfläche, die in den Warenkorb legt.

Ein Preis allein genügt nicht – den zeigt jede Kategorieseite auch. Und findet der Prüfer auf einer Website gar keine Produktseite, gibt es keinen Befund: Das heißt nicht „alles in Ordnung“, sondern „nichts geprüft“, und genau das sagt der Bericht dann auch.

Die vier Buchstaben und ihre Prüfbarkeit von außen
BuchstabeVerlangtPrüfen wirWarum
aHersteller, Postanschrift, E-Mail-AdressejaText im Umfeld der Herstellerangabe, maschinell erkennbar
bverantwortliche Person, wenn der Hersteller nicht in der EU sitztja, zusammen mit adieselben Merkmale; welche der beiden Rollen es ist, behaupten wir nicht
cAngaben zur Identifizierung des Produktsneinbei einem Angebot mit Abbildung und Namen praktisch immer erfüllt – ein Befund wäre hier geraten
detwaige Warnhinweise oder Sicherheitsinformationenneinob ein Hinweis nötig ist, hängt am Produkt und ist von außen nicht zu entscheiden

Das Wort „etwaige“ in Buchstabe d ist der Grund für die letzte Zeile: Die Vorschrift verlangt Warnhinweise nur, soweit es welche gibt. Ein Prüfer, der bei jedem Produkt einen Warnhinweis vermisst, meldet bei einem Kissenbezug dasselbe wie bei einer Bohrmaschine.

Was wir gemessen haben – 84 Websites

Dieselbe Stichprobe wie in unseren Messungen zu § 25 TDDDG und § 5 DDG: 84 mittelständische Websites aus vier Regionen, 888 einzeln geladene Seiten, geprüft mit der Engine, die auch einen bezahlten Website-Check fährt.

Feststellungen zu den Herstellerangaben, 84 auswertbare Websites
GemessenWebsitesAnteil
Keine Herstellerangabe auf den erkannten Produktseiten1113 %
Hersteller genannt, aber ohne Postanschrift oder E-Mail-Adresse78 %

Insgesamt hatte 16 von 84 Websites (19 %) mindestens eine Feststellung in diesem Regelwerk. Der Anteil liegt deutlich unter dem der Einwilligung oder der Pflichtangaben – aus einem Grund, der in der Zahl selbst nicht steckt: Nicht jede Website in der Stichprobe hat einen Shop. Wo der Prüfer keine Produktseite erkennt, entsteht kein Befund, und die Website zählt trotzdem im Nenner mit.

Grenzen der Zahl: keine Zufallsstichprobe, sondern recherchierte Betriebe mit Kauf- oder Buchungsstrecke. Gezählt wird je Website, nicht je Produktseite – ein Shop mit fünfhundert Artikeln ohne Herstellerangabe ist hier ein Betrieb mit einem Problem, nicht fünfhundert. Websites, die keine Seite ausgeliefert haben, sind nicht enthalten.

Der Bußgeldrahmen – und die Zahl, die dazu meist falsch genannt wird

Die Verordnung selbst nennt keine Beträge; sie überlässt die Sanktionen den Mitgliedstaaten. In Deutschland stehen sie im Produktsicherheitsgesetz. § 28 Absatz 2 Nummer 26 ProdSG erklärt für ordnungswidrig, wer

„entgegen Artikel 19 Buchstabe a, b, c oder d in Verbindung mit § 6 Nummer 3 ein Produkt auf dem Markt bereitstellt“. (§ 28 Absatz 2 Nummer 26 ProdSG)

Den Rahmen setzt Absatz 3 desselben Paragrafen:

„Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7 Buchstabe a, Nummer 9 und 13 Buchstabe a und des Absatzes 2 Nummer 7 und 19 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.“ (§ 28 Absatz 3 ProdSG)

Nummer 26 steht nicht in der Aufzählung des hohen Rahmens. Für Artikel 19 gilt also bis zu zehntausend Euro – nicht die hunderttausend, die in vielen Ratgebern zu diesem Thema stehen. „Bis zu“ heißt außerdem: ein Höchstmaß, keine feste Summe, und die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen.

Eine Verweisung, die wir nicht auflösen

In der zitierten Nummer steht „in Verbindung mit § 6 Nummer 3“. § 6 ProdSG regelt, was „in deutscher Sprache abzufassen“ ist, und seine Nummer 3 nennt „die Warnhinweise und Sicherheitsinformationen nach Artikel 19 Buchstabe d“. Ob die Bußgeldnorm damit auch einen schlicht fehlenden Herstellernamen nach Buchstabe a erfasst oder nur den Sprachfall des Buchstabens d, ist eine Auslegungsfrage. Wir beantworten sie nicht – das gehört zu Ihrer Rechtsberatung.

Was davon unberührt bleibt: Ein Verstoß gegen eine Marktverhaltensregel kann nach dem UWG abgemahnt werden, unabhängig davon, ob eine Behörde ein Bußgeld verhängt. Auch das ist eine Rechtsfrage; die Frage davor – was steht messbar nicht auf der Seite – ist es nicht.

Was Sie in zehn Minuten selbst prüfen können

  1. Eine Produktseite öffnen – eine typische, nicht die schönste.
  2. Nach dem Herstellernamen suchen (Strg+F). Steht er da? Und steht er im Angebot, nicht nur im Menü?
  3. Postanschrift und E-Mail-Adresse im Umfeld dieser Angabe suchen. Beides gehört dazu; eine Marke allein ist keine Kontaktmöglichkeit.
  4. Prüfen, wo die Angabe herkommt. Steht sie fest im Template, ist sie auf jeder Produktseite dieselbe – das ist bei mehreren Herstellern falsch. Kommt sie aus einem Feld der Produktdaten, prüfen Sie stichprobenartig, wie viele Artikel dieses Feld gefüllt haben.
  5. Bei importierter Ware: Gibt es eine benannte verantwortliche Person in der EU, und steht sie im Angebot?

Der vierte Punkt ist der, an dem es in der Praxis hängt. Ein leeres Feld in den Produktdaten fällt niemandem auf, solange die Seite lädt – und in einem Shop mit einigen tausend Artikeln zählt niemand nach. Genau dafür ist eine Maschine da.

Häufige Fragen

Reicht es, wenn der Hersteller im Impressum steht?

Artikel 19 verlangt die Angaben „eindeutig und gut sichtbar“ im Angebot. Im Impressum steht außerdem der Anbieter, nicht der Hersteller – bei Handelsware sind das zwei verschiedene Unternehmen. Ob ein Verweis vom Angebot aus im Einzelfall genügt, ist eine Rechtsfrage; unser Prüfer sucht die Angabe auf der Produktseite selbst.

Wir verkaufen nur Dienstleistungen. Betrifft uns die GPSR?

Die Verordnung gilt für Produkte. Wo unser Prüfer keine Produktseite erkennt, entsteht kein Befund zu diesem Regelwerk – und im Bericht steht dann ausdrücklich, dass nichts geprüft wurde, nicht dass nichts gefunden wurde.

Gilt das auch für Gebrauchtware und für Marktplätze?

Wer als Unternehmer anbietet, bietet an – auch gebraucht. Für Angebote auf einem fremden Marktplatz gilt zusätzlich, dass die Oberfläche des Marktplatzes bestimmt, wo die Angaben überhaupt hinpassen. Unsere Messung betrifft nur den eigenen Auftritt: Wir prüfen die Seiten, die unter Ihrer Domain ausgeliefert werden.

Kostet ein Verstoß 100.000 Euro?

Für Artikel 19 nicht. Die Ordnungswidrigkeit steht in § 28 Absatz 2 Nummer 26 ProdSG, und Absatz 3 desselben Paragrafen reserviert den Rahmen von hunderttausend Euro für fünf andere Nummern – Nummer 26 gehört nicht dazu. Für sie gilt „bis zu zehntausend Euro“, und „bis zu“ ist ein Höchstmaß.

Wie oft muss ich das prüfen?

So oft, wie sich Ihr Sortiment ändert. Der typische Fall ist nicht die Website, die einmal falsch gebaut wurde, sondern der neue Artikel, bei dem das Herstellerfeld leer geblieben ist. Deshalb ist das eine Aufgabe für eine wiederkehrende Messung und nicht für ein einmaliges Projekt.

Was hat das mit Barrierefreiheit zu tun?

Nichts – außer dass es dieselben Seiten betrifft. Unser Crawler lädt eine Seite einmal und lässt sechs Regelwerke plus die Barrierefreiheitsprüfung darüberlaufen. Für Ihren Server ist das ein Besuch statt sieben, und für Sie ein Bericht statt sieben.

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Stehen die Herstellerangaben auf Ihren Produktseiten?

Die Technische Betreuung erkennt Ihre Produktseiten, sucht dort Hersteller, Postanschrift und E-Mail-Adresse und meldet, wo etwas fehlt – zusammen mit den fünf übrigen Pflichten und der Barrierefreiheit, aus einem einzigen Seitenaufruf. Der erste Lauf liefert sofort die beiden vollständigen Berichte – Pflichten und Barrierefreiheit, mit Fundort und Norm zu jedem Befund –, danach misst er alle 14 Tage nach: 24 € im Monat netto, monatlich kündbar.

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Dieser Artikel ist eine technische Einordnung und keine Rechtsberatung. Quellen: Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit, Artikel 19, abgerufen bei eur-lex.europa.eu; Produktsicherheitsgesetz (ProdSG), § 6 und § 28 Absätze 2 und 3, abgerufen bei gesetze-im-internet.de am 06.09.2026. Eigene Messung: docs/auswertung/pflichten-2026-09 (93 Websites angesetzt, 84 auswertbar).