Digitale Pflichten jenseits der Barrierefreiheit

Grundpreis nach § 4 PAngV: wann er Pflicht ist und wann nicht

Wer Ware nach Gewicht oder Volumen anbietet, muss neben dem Gesamtpreis den Preis je Kilogramm oder Liter nennen. Die Regel ist kurz, die acht Ausnahmen sind es nicht – und sie ist einer der wenigen Fälle, in denen eine Maschine wirklich rechnen kann.

Aktualisiert am 06.09.2026

Lesezeit ca. 10 Minuten

Von Manuel Reichel, Geschäftsführer der MAP Handelsgesellschaft mbH

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Pflicht hängt an der Ware, nicht am Shop. Sie greift, wenn eine Ware „nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche“ angeboten wird – nicht bei jedem Produkt.
  • Die Mengeneinheit ist vorgegeben: 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter (§ 5 Absatz 1). Bei loser Ware sind auch 100 Gramm oder 100 Milliliter erlaubt.
  • Acht Ausnahmen, und die erste ist die praktisch wichtigste: unter 10 Gramm oder 10 Millilitern kein Grundpreis (§ 4 Absatz 3 Nummer 1).
  • Identisch heißt entbehrlich. Ist der Grundpreis derselbe wie der Gesamtpreis – die 1-Liter-Flasche –, „kann“ auf ihn verzichtet werden (§ 4 Absatz 1 Satz 2).
  • Gemessen: Auf 6 von 84 Websites (7 %) fand unser Prüfer eine Produktseite mit Mengenangabe und Preis, aber ohne Grundpreis.
  • Bußgeldrahmen: bis zu 25.000 Euro – § 20 Nummer 1 PAngV verweist auf § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954, dessen Absatz 2 den Betrag nennt. Die Verordnung selbst nennt keinen.

Der Wortlaut: zwei Absätze, zwei verschiedene Pflichten

§ 4 PAngV trägt die Überschrift „Pflicht zur Angabe des Grundpreises“ und trennt zwei Fälle, die oft in einen Topf geworfen werden.

„(1) Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet oder als Anbieter dieser Waren gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat neben dem Gesamtpreis auch den Grundpreis unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar anzugeben. Auf die Angabe des Grundpreises kann verzichtet werden, wenn dieser mit dem Gesamtpreis identisch ist.“

„(2) Wer als Unternehmer Verbrauchern lose Ware nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet oder als Anbieter dieser Waren gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat lediglich den Grundpreis anzugeben.“ (§ 4 PAngV)

Absatz 1 verlangt beides – Gesamtpreis und Grundpreis. Absatz 2 verlangt bei loser Ware nur den Grundpreis; das Wort „lediglich“ ist keine Erleichterung, sondern eine andere Anordnung. Für einen Onlineshop ist meist Absatz 1 einschlägig: Was verschickt wird, ist in aller Regel abgepackt.

Zwei Wörter des ersten Absatzes werden regelmäßig überlesen. „Oder wirbt“ – die Pflicht gilt auch außerhalb des Angebots, sobald ein Preis genannt wird; ein Newsletter mit Preisen ist Werbung. Und „Verbrauchern“ – in einem reinen B2B-Shop greift die Vorschrift nach ihrem Wortlaut nicht. Ob ein Shop wirklich rein B2B ist, entscheidet nicht der Haken im Bestellformular allein; das ist eine Rechtsfrage.

Die acht Ausnahmen des Absatzes 3

Absatz 3 beginnt mit „Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf“ und zählt acht Fälle auf. Er gilt also nur für den abgepackten Fall – bei loser Ware nach Absatz 2 hilft er nicht.

§ 4 Absatz 3 PAngV – wann Absatz 1 nicht gilt
Nr.Ausnahme (verkürzt)Für einen Onlineshop
1Nenngewicht oder Nennvolumen unter 10 Gramm oder 10 Milliliterndie praktisch wichtigste – Proben, Ampullen, Gewürze
2Waren, die verschiedenartige, nicht vermischte Erzeugnisse enthaltenGeschenkkörbe, Probiersets
3kleine Direktvermarkter und kleine Einzelhandelsgeschäfte mit überwiegender Bedienung, außer bei Bezug über ein Vertriebssystemim Ladengeschäft denkbar, im Versand kaum
4Waren, die im Rahmen einer Dienstleistung angeboten werdenetwa Material, das zur Montage gehört
5Waren in Getränke- und Verpflegungsautomatenonline ohne Bedeutung
6Kau- und Schnupftabak bis 25 Grammeng begrenzt
7kosmetische Mittel, die ausschließlich der Färbung oder Verschönerung von Haut, Haar oder Nägeln dienenLippenstift ja, Duschgel nein
8Parfüms und parfümierte Duftwässer mit mindestens 3 Volumenprozent Duftöl und mindestens 70 Volumenprozent reinem Ethylalkoholan Grenzwerte gebunden, nicht an das Wort „Parfüm“

Die Spalte rechts ist unsere Einordnung, nicht der Gesetzestext. Maßgeblich ist der Wortlaut; er steht bei gesetze-im-internet.de unter PAngV, § 4.

Nummer 7 zeigt, warum eine Ausnahme selten pauschal gilt: Sie hängt am Zweck des Mittels, nicht an der Warengruppe „Kosmetik“. Ein Shampoo fällt nicht darunter, ein Nagellack schon. Wer eine ganze Kategorie vom Grundpreis ausnimmt, weil eine Ausnahme auf einen Teil davon passt, hat den Satz zu weit gelesen.

Was wir prüfen – und die zwei Grenzen, die wir uns selbst setzen

Der Prüfer sucht auf einer erkannten Produktseite drei Dinge: einen Preis, eine Mengenangabe und einen Grundpreis. Fehlt das Dritte, während die ersten beiden dastehen, entsteht eine Feststellung. Zwei Einschränkungen legen wir uns dabei ausdrücklich auf, beide, um keine Fehler zu melden, die es nicht gibt:

  1. Nur Gewicht und Volumen, nicht Länge und Fläche. Beides steht im Gesetz, aber ein Schrank mit „200 cm Breite“ wird nicht nach Länge verkauft. Wer dort einen Grundpreis verlangt, blamiert sich bei jedem Möbelhaus. Kabel und Stoffe fallen damit durch unser Raster – das ist der Preis dafür, und er ist uns lieber als ein falscher Befund.
  2. Unter 10 Gramm oder 10 Millilitern kein Befund. Das ist die Ausnahme aus Absatz 3 Nummer 1, im Prüfer nachgerechnet: Die Mengenangabe wird in Gramm beziehungsweise Milliliter umgerechnet und mit der Schwelle verglichen.

Die zweite Einschränkung stand nicht in unserem Gedächtnis, sondern im Gesetzestext – sie ist der Grund, warum in diesem Haus jede Fundstelle vor der Veröffentlichung nachgelesen wird.

Was der Prüfer nicht entscheidet: ob eine der acht Ausnahmen greift. Nummer 3 hängt an der Betriebsform, Nummer 4 am Zusammenhang mit einer Dienstleistung, Nummer 7 am Zweck des Mittels – nichts davon steht im HTML. Eine Feststellung heißt deshalb: Hier fehlt der Grundpreis, wo die Ware nach Gewicht oder Volumen angeboten wird. Ob eine Ausnahme sie erledigt, entscheiden Sie oder Ihre Rechtsberatung.

Was wir gemessen haben – 84 Websites

Dieselbe Stichprobe wie in unseren Messungen zu § 25 TDDDG und Artikel 19 GPSR: 84 mittelständische Websites aus vier Regionen, 888 einzeln geladene Seiten.

Feststellungen zum Grundpreis, 84 auswertbare Websites
GemessenWebsitesAnteil
Ware nach Gewicht oder Volumen mit Preis, aber ohne Grundpreis67 %

Insgesamt hatte 6 von 84 Websites (7 %) mindestens eine Feststellung in diesem Regelwerk – der niedrigste Anteil aller sechs Regelwerke, die wir prüfen. Diese Zahl ist keine Entwarnung, sondern eine Aussage über die Stichprobe: Die meisten der gemessenen Betriebe verkaufen Möbel, Mode oder Schuhe. Wo nichts nach Gewicht oder Volumen verkauft wird, kann der Grundpreis nicht fehlen. In einem Lebensmittel-, Drogerie- oder Getränkeshop wäre der Anteil ein anderer – und darüber sagt unsere Messung nichts.

Grenzen der Zahl: keine Zufallsstichprobe, sondern recherchierte Betriebe mit Kauf- oder Buchungsstrecke. Gezählt wird je Website, nicht je Produktseite. Websites, die keine Seite ausgeliefert haben, sind nicht enthalten – „nicht geprüft“ ist nicht dasselbe wie „nichts gefunden“.

Bußgeld: eine Kette aus drei Vorschriften

Die Preisangabenverordnung nennt selbst keinen Betrag. Wer die Zahl sucht, muss drei Schritte gehen – und genau deshalb wird sie oft der falschen Vorschrift zugeschrieben.

  1. § 20 Nummer 1 PAngV erklärt für ordnungswidrig, wer „entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 … eine Angabe oder Auszeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht“. Der Grundpreis steht ausdrücklich in dieser Aufzählung.
  2. Der Einleitungssatz desselben Paragrafen verweist auf § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 – „einer Rechtsvorschrift über Preisangaben“ zuwiderhandeln.
  3. § 3 Absatz 2 WiStG 1954 nennt den Rahmen: „Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.“

Es sind also bis zu 25.000 Euro, und „bis zu“ ist ein Höchstmaß. Wer die Zahl in einem Ratgeber „nach § 19 PAngV“ oder „nach § 20 PAngV“ ohne die Kette findet, liest eine Verkürzung: § 20 nennt keinen Betrag.

Praktisch häufiger als das Bußgeld ist ohnehin die Abmahnung durch einen Mitbewerber oder einen Verband – ob eine Preisangabenvorschrift eine Marktverhaltensregel im Sinne des UWG ist und ein Verstoß „spürbar“, entscheiden Gerichte. Wir sagen dazu nichts. Was wir sagen können, ist die Frage davor: Wo fehlt der Grundpreis?

In zehn Minuten selbst nachsehen

  1. Eine Produktseite mit Mengenangabe öffnen – etwas mit „500 g“, „0,75 l“ oder „250 ml“ im Namen.
  2. Steht ein Grundpreis daneben? Also „19,98 € / 1 l“ oder „3,98 € / 100 g“. Er muss „unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar“ sein – ein Wert, den man aufklappen muss, ist beides schwerlich.
  3. Stimmt die Mengeneinheit? § 5 Absatz 1 gibt 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter vor; bei loser Ware sind zusätzlich 100 Gramm und 100 Milliliter erlaubt. „Preis je Packung“ ist keine Mengeneinheit.
  4. Auch in der Übersicht nachsehen. Die Pflicht hängt am Anbieten und am Werben mit Preisen, nicht an der Detailseite. Viele Shops zeigen den Grundpreis nur dort.
  5. Prüfen, wo die Zahl herkommt. Rechnet das System sie aus Inhalt und Preis, oder ist es ein Freitextfeld? Ein Freitextfeld ist bei jeder Preisänderung eine neue Fehlerquelle.

Der letzte Punkt ist der, an dem es hängt. Ein Grundpreis, der beim Anlegen des Artikels von Hand eingetippt wurde, stimmt nach der ersten Preisänderung nicht mehr – und ein falscher Grundpreis ist nach dem Wortlaut dasselbe wie ein fehlender: „nicht, nicht richtig oder nicht vollständig“.

Häufige Fragen

Muss der Grundpreis auch in der Kategorieübersicht stehen?

Der Wortlaut knüpft an „anbietet“ und an „unter Angabe von Preisen wirbt“ – beides trifft auf eine Übersicht mit Preisen zu. Ob die Detailseite im Einzelfall genügt, ist eine Rechtsfrage. Unser Prüfer meldet, was auf der jeweils geladenen Seite fehlt.

Gilt die Pflicht auch bei Rabatten und Aktionspreisen?

Der Grundpreis gehört zum jeweils geforderten Gesamtpreis. Ändert sich der Gesamtpreis, ändert sich der Grundpreis mit – das ist der häufigste Weg, auf dem eine einmal richtige Angabe falsch wird. Ein System, das ihn ausrechnet, hat dieses Problem nicht.

Wir haben einen reinen B2B-Shop. Betrifft uns § 4 PAngV?

Der Wortlaut spricht von Waren, die „Verbrauchern“ angeboten werden. Ob ein Shop im Rechtssinn rein B2B ist, hängt an mehr als einem Haken im Bestellformular – das ist eine Rechtsfrage, keine Messfrage. Unser Prüfer sieht einer Seite nicht an, an wen sie sich richtet, und meldet den fehlenden Grundpreis als Feststellung; die Einordnung bleibt bei Ihnen.

Warum meldet Ihr Prüfer bei meinen Kabeln nichts?

Weil wir Länge und Fläche bewusst nicht prüfen. Beides steht im Gesetz, aber ein Möbel mit Breitenangabe wird nicht nach Länge verkauft, und wir wollten dort lieber zu wenig melden als Falsches. Für Meterware heißt das: Diese Prüfung ersetzt Ihren eigenen Blick nicht.

Zählt eine 1-Liter-Flasche?

Nach § 4 Absatz 1 Satz 2 „kann“ auf den Grundpreis verzichtet werden, wenn er mit dem Gesamtpreis identisch ist – bei genau einem Liter oder einem Kilogramm ist er das. Angeben schadet trotzdem nicht, und viele Systeme tun es automatisch.

Wie hängt das mit den anderen Pflichten zusammen?

Es sitzt auf derselben Seite. Eine Produktseite trägt den Grundpreis, die Herstellerangaben nach Artikel 19 GPSR, den Verweis auf das Impressum und muss barrierefrei bedienbar sein. Unser Crawler lädt sie einmal und lässt alle Regelwerke darüberlaufen – ein Besuch statt sieben.

Weiterlesen

Steht der Grundpreis überall, wo er hingehört?

Die Technische Betreuung erkennt Ihre Produktseiten, rechnet Mengenangabe und Preis gegen den ausgewiesenen Grundpreis und meldet, wo er fehlt – zusammen mit den fünf übrigen Pflichten und der Barrierefreiheit, aus einem einzigen Seitenaufruf. Der erste Lauf liefert sofort die beiden vollständigen Berichte – Pflichten und Barrierefreiheit, mit Fundort und Norm zu jedem Befund –, danach misst er alle 14 Tage nach: 24 € im Monat netto, monatlich kündbar.

Technische Betreuung starten

Dieser Artikel ist eine technische Einordnung und keine Rechtsberatung. Quellen: Preisangabenverordnung (PAngV), §§ 4, 5 und 20; Wirtschaftsstrafgesetz 1954, § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2, abgerufen bei gesetze-im-internet.de am 06.09.2026. Eigene Messung: docs/auswertung/pflichten-2026-09 (93 Websites angesetzt, 84 auswertbar).