Branche im Blick

BFSG für Hotels und Gastronomie: Buchungsstrecke, Reservierung, Gutscheinshop

Wer online buchbar ist, erbringt eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr. Das gilt für die Zimmerbuchung genauso wie für die Tischreservierung und den Gutscheinshop – auch dann, wenn die Maske von einem Fremdanbieter kommt. Genau dort sitzen in unseren Messungen die meisten Befunde.

Aktualisiert am 27.08.2026

Lesezeit ca. 9 Minuten

Von Manuel Reichel, Geschäftsführer der MAP Handelsgesellschaft mbH

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Online-Buchung ist elektronischer Geschäftsverkehr im Sinne von § 1 Absatz 3 Nummer 5 BFSG – ob Zimmer, Tisch, Wellness-Termin oder Gutschein.
  • Die Pflicht trifft den Dienstleistungserbringer, also den Betrieb, der die Buchung anbietet. Dass die Maske von einem Buchungsanbieter stammt, ändert daran technisch nichts.
  • § 3 Absatz 3 BFSG nimmt Kleinstunternehmen bei Dienstleistungen aus: unter zehn Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme. Viele kleine Häuser fallen darunter – viele mittlere nicht.
  • In unseren eigenen Prüfläufen liegen bei Hotel- und Gastronomiebetrieben die Befunde besonders häufig im fremden Markup: Buchungsmaske, Bewertungs-Widget, Consent-Banner.
  • Was ein automatisierter Test findet, sind die maschinell prüfbaren Kriterien. Eine vollständige Konformitätsbewertung erfordert zusätzlich eine manuelle Prüfung.

Technische Einordnung, keine Rechtsberatung. Ob und wie das BFSG auf Ihren Betrieb anwendbar ist, klärt im Zweifel eine anwaltliche Beratung.

Wann ein Haus betroffen ist

Die Prüfreihenfolge ist in der Praxis immer dieselbe:

  1. Können Gäste bei Ihnen online abschließen? Eine Buchungsmaske, ein Reservierungsformular mit verbindlicher Bestätigung, ein Gutscheinshop, ein Ticketverkauf für Veranstaltungen: Das ist elektronischer Geschäftsverkehr. Eine reine Visitenkarten-Website mit Telefonnummer ist es nicht.
  2. Richtet sich das Angebot an Verbraucher? Bei Hotellerie und Gastronomie praktisch immer – auch wenn daneben Firmenkunden buchen.
  3. Greift die Kleinstunternehmer-Ausnahme? Beide Schwellen müssen zusammen erfüllt sein: weniger als zehn Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme.

Der dritte Punkt ist der, bei dem sich Betriebe am häufigsten selbst falsch einordnen. Ein Haus mit 25 Zimmern, Restaurant und Tagungsräumen liegt bei den Beschäftigten oft über der Schwelle, sobald Teilzeit- und Saisonkräfte mitzählen. Wer sich auf die Ausnahme beruft, sollte die Zahlen für das jeweilige Geschäftsjahr belegen können.

Praktisch gedacht: Die Ausnahme befreit von der Pflicht, nicht von der Wirkung. Ein Gast, der die Buchungsmaske mit der Tastatur nicht bedienen kann, bucht woanders – unabhängig davon, ob Ihr Betrieb unter § 3 Absatz 3 fällt.

Der Fall, der Hotels besonders trifft: die fremde Buchungsstrecke

Kaum ein Haus programmiert seine Buchung selbst. Üblich sind eingebettete Masken oder eine Weiterleitung auf eine Subdomain des Anbieters. Technisch bedeutet das: Der Teil Ihres Auftritts, an dem Geld fließt, gehört Ihnen nicht.

Für die Barrierefreiheit ist das aus drei Gründen unangenehm:

  • Sie können den Code nicht ändern. Ein fehlendes Formularlabel in der Buchungsmaske lässt sich von außen nicht reparieren.
  • Der Befund ist trotzdem messbar. Ein Prüfwerkzeug sieht die ausgelieferte Seite, nicht die Vertragslage dahinter.
  • Die Dienstleistung bleibt Ihre. Gebucht wird bei Ihnen, der Vertrag kommt mit Ihnen zustande.

Was daraus rechtlich folgt, ist eine Frage für eine anwaltliche Beratung. Was daraus praktisch folgt, ist eindeutig: Sie brauchen von Ihrem Anbieter eine belastbare Aussage – und zwar schriftlich.

Diese vier Fragen bringen Klarheit:

  1. Erfüllt Ihre Buchungsstrecke die Anforderungen der EN 301 549 beziehungsweise die WCAG 2.1 Stufe AA? Bitte mit Prüfbericht und Datum.
  2. Wann wurde zuletzt geprüft, mit welchem Werkzeug, und wurden auch manuelle Kriterien geprüft?
  3. Welche bekannten Abweichungen gibt es, und bis wann werden sie behoben?
  4. Wie werden wir informiert, wenn ein Update neue Barrieren einführt?

Eine Antwort, die auf ein Overlay-Widget verweist, ist keine Antwort. Warum, steht in unserem Ratgeber zu Overlays und dem BFSG.

Was Sie an Ihrem eigenen Auftritt sofort verbessern können

Zwischen Startseite und Buchungsmaske liegt der Teil, der Ihnen gehört – und der in unseren Messungen regelmäßig eigene Befunde beisteuert:

  • Farbkontraste. Der mit Abstand häufigste Befund. Helles Grau auf Weiß, weiße Schrift auf einem Stimmungsbild, goldene Akzentfarbe auf Creme: In der Hotellerie sind das gestalterische Traditionen – und der Grund, warum Preise und Verfügbarkeiten für viele Gäste schwer lesbar sind.
  • Links ohne erkennbaren Linktext. Bildkacheln zu Zimmerkategorien, ein Pfeil-Symbol als „mehr erfahren“, ein verlinktes Logo ohne Text.
  • Bilder ohne Alternativtext. Bei bildlastigen Auftritten schnell dreistellig.
  • Blockiertes Zoomen. Ein Klassiker in älteren mobilen Vorlagen und ein handfestes Problem für Menschen mit Sehbeeinträchtigung.
  • Speisekarten als PDF. Ein gescanntes PDF ist für eine Vorlesesoftware eine leere Seite. Wie es besser geht, steht im Ratgeber zu barrierefreien PDFs.

Das sind allesamt Punkte, die sich im bestehenden Auftritt beheben lassen – ohne Relaunch, ohne Systemwechsel.

Die Barrierefreiheitserklärung nicht vergessen

Dienstleister, die unter das BFSG fallen, müssen öffentlich darüber informieren, wie ihre Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt (§ 14 BFSG in Verbindung mit Anlage 3). Üblich ist eine eigene Seite „Erklärung zur Barrierefreiheit“ mit Stand der Vereinbarkeit, einem Feedback-Kontakt und dem Hinweis auf das Durchsetzungsverfahren.

Für Häuser mit fremder Buchungsstrecke ist das der Ort, an dem Ehrlichkeit hilft statt schadet: Wer benennt, welche Teile von einem Drittanbieter stammen und welche Abweichungen bekannt sind, dokumentiert damit auch, dass er sich gekümmert hat. Eine Vorlage zum Abschreiben steht in unserem Muster für die Barrierefreiheitserklärung.

Der schnellste nächste Schritt

Bevor Sie mit dem Buchungsanbieter sprechen, lohnt sich eine Messung. Sie beantwortet in wenigen Minuten zwei Fragen, die sonst im Ungefähren bleiben: Wie viele Befunde gibt es überhaupt, und wie viele davon liegen im fremden Markup?

Genau so unterscheiden wir im Erstscan: Was auf Ihrer Seite liegt, können wir beheben. Was im fremden System liegt, benennen wir – damit Sie beim Anbieter mit konkreten Zahlen auftreten statt mit einem allgemeinen Unbehagen.

Häufige Fragen

Gilt das BFSG auch für eine reine Info-Website ohne Buchung?

Eine Website, über die nichts abgeschlossen werden kann, ist keine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr. Sobald eine verbindliche Buchung, ein Gutscheinkauf oder ein Ticketverkauf möglich ist, sieht das anders aus. Die Abgrenzung im Einzelfall ist eine Rechtsfrage.

Unsere Buchungsmaske kommt von einem Dienstleister. Sind wir damit raus?

Technisch nicht: Ein Prüfwerkzeug misst die ausgelieferte Seite. Und die Dienstleistung – die Buchung – erbringen Sie. Was daraus rechtlich folgt, gehört in eine anwaltliche Beratung; was praktisch folgt, ist eine schriftliche Auskunft Ihres Anbieters zum Stand der Barrierefreiheit.

Wir haben acht Festangestellte. Fallen wir unter die Ausnahme?

§ 3 Absatz 3 BFSG verlangt beides zusammen: weniger als zehn Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme. Wie Teilzeit- und Saisonkräfte zu zählen sind, ist eine Rechtsfrage. Wer sich auf die Ausnahme beruft, sollte die Zahlen belegen können.

Reicht es, die Speisekarte als PDF barrierefrei zu machen?

Ein barrierefreies PDF ist besser als ein gescanntes – aber die Pflichten richten sich auf die Dienstleistung insgesamt. Die Buchungs- oder Reservierungsstrecke ist der Teil, an dem eine Barriere unmittelbar Umsatz kostet.

Was kostet die Behebung bei einem mittelgroßen Hotel?

Das hängt an Zahl und Art der Befunde. Kontrastfehler stecken oft in wenigen Farbwerten und sind damit günstig zu beheben; fehlende Alternativtexte brauchen je Bild einen Menschen, der weiß, was darauf zu sehen ist. Wie sich der Aufwand zusammensetzt, steht im Ratgeber zu den Kosten.

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Wie viele Befunde liegen in Ihrer Buchungsstrecke?

Wir scannen Ihren Auftritt automatisiert nach WCAG 2.1 AA – auf Wunsch inklusive der Buchungs-Subdomain – und trennen im Bericht, was auf Ihrer Seite liegt und was im fremden System.

Kostenlosen Erstscan anfordern

Dieser Artikel ist eine technische Einordnung und keine Rechtsberatung. Quellen: Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), insbesondere § 1 Absatz 3, § 3 Absatz 3, § 14 und § 19; Barrierefreiheitsstärkungsgesetz-Verordnung (BFSGV); EN 301 549 mit Verweis auf WCAG 2.1 AA. Eigene Messwerte aus 40 automatisiert geprüften Websites mittelständischer Betriebe, August 2026.