Eigene Erhebung · Stand September 2026

Sechs Pflichten gemessen: 80 von 84 laden vor der Einwilligung

Wir haben 93 Websites mittelständischer Betriebe auf sechs digitale Pflichten geprüft, die sich maschinell messen lassen – 888 einzelne Seiten, mit derselben Prüfengine, die auch unsere Kundenberichte erzeugt. 84 Websites ließen sich auswerten. Genau 2 davon hatten keine einzige Feststellung. Diese Seite legt die Zahlen offen, samt Methodik, Grenzen und Zitiervorschlag.

80 von 84
laden Cookies oder fremde Server, bevor jemand zugestimmt hat (§ 25 TDDDG)
38 von 84
mit mindestens einer fehlenden Pflichtangabe im Impressum (§ 5 DDG, Art. 13 DSGVO)
16 von 84
mit Produktseiten ohne Hersteller und Anschrift (Artikel 19 GPSR)
2 von 84
ganz ohne Feststellung – bei allen anderen fand der Lauf mindestens eine

Wie gemessen wurde

Zahlen ohne Methodik sind Behauptungen. Deshalb zuerst der Rahmen.

Rahmendaten der Erhebung
MerkmalWert
Zeitpunkt der Prüfläufe6. September 2026
Websites angesetzt93
Websites ausgewertet84; 9 nicht ausgewertet, weil keine einzige Seite geladen hat (Bot-Schutz, Verbindungsfehler)
Seiten geprüft888, bis zu zwölf je Website
SeitenauswahlStartseite plus die für den Geschäftsverkehr wichtigsten Unterseiten: Kategorie- und Produktseiten, Warenkorb oder Buchung, Kontakt, Impressum, Datenschutz
Prüfengineechter Chromium-Browser (Playwright) mit Mitschnitt des Netzverkehrs; sechs Regelwerke über denselben Seitenabruf
Interaktionkeine. Es wurde nichts angeklickt – kein „Zustimmen“, kein „Ablehnen“, keine Einstellung
Zählweiseje Website und Regel einmal, nicht je Fundstelle. Ein Shop mit fünfhundert Produktseiten ohne Herstellerangabe ist hier ein Betrieb mit einem Problem
Was nicht mitzähltHinweise (etwa eine fehlende Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die schlicht nicht existieren kann) und Positivbefunde. Gezählt wird nur, was als Feststellung gemessen wurde

Die vorletzte Zeile ist die, an der die meisten Erhebungen zu diesem Thema auseinandergehen. Wer je Fundstelle zählt, bekommt große Zahlen und eine Aussage über Seitenzahlen statt über Betriebe. Wer je Website zählt, bekommt kleinere Zahlen und eine Aussage darüber, wie viele Betriebe betroffen sind – und nur die zweite lässt sich sinnvoll auf einen Markt beziehen.

Was auf wie vielen Websites festgestellt wurde

Feststellungen je Regelwerk, 84 auswertbare Websites
RegelwerkFundstelleWebsitesAnteil
Cookies und fremde Server vor der Einwilligung§ 25 TDDDG, Art. 6 DSGVO8095 %
Impressum und Pflichtangaben§ 5 DDG, Art. 13 DSGVO3845 %
Herstellerangaben im AngebotArtikel 19 GPSR (EU) 2023/9881619 %
Genannte gegen geladene DiensteArt. 13 Abs. 1 Buchst. e DSGVO911 %
Grundpreis bei Waren nach Gewicht oder Volumen§ 4 PAngV67 %
Erklärung zur Barrierefreiheit§ 14 Abs. 1 Nr. 2 BFSG34 %

Die Reihenfolge ist keine Rangliste der Wichtigkeit, sondern der Verbreitung – und drei der sechs Zeilen sagen weniger, als sie scheinen. Der Grundpreis kann nur dort fehlen, wo etwas nach Gewicht oder Volumen verkauft wird; die Herstellerangaben nur dort, wo unser Prüfer eine Produktseite erkennt. Wo nichts geprüft werden konnte, entsteht kein Befund – die Website zählt trotzdem im Nenner mit. Beide Anteile sind deshalb Untergrenzen für die betroffenen Shops, nicht Aussagen über sie.

Die einzelnen Regeln

Feststellungen je Regel, 84 auswertbare Websites
RegelSchwereWebsitesAnteil
Anfragen an fremde Server vor jeder Einwilligunghoch7690 %
Cookies gesetzt vor jeder Einwilligunghoch6780 %
Schriften von einem fremden Server geladenmittel3036 %
Registerangabe im Impressum fehltmittel1417 %
Anschrift fehlt oder ist unvollständighoch1417 %
Keine Herstellerangabe auf den erkannten Produktseitenhoch1113 %
Vertretungsberechtigter fehltmittel911 %
Geladener Dienst in der Datenschutzerklärung nicht genannthoch911 %
Hersteller ohne Postanschrift oder E-Mail-Adressemittel78 %
Grundpreis fehlt bei Ware nach Gewicht oder Volumenhoch67 %
Impressum nicht von allen geprüften Seiten erreichbarhoch56 %
Kein Verweis auf Datenschutzhinweise gefundenhoch45 %
E-Mail-Adresse im Impressum fehlthoch45 %
Kein Impressum gefundenkritisch11 %

Die drei häufigsten Regeln gehören alle zu einem einzigen Regelwerk, und sie beschreiben denselben Vorgang aus drei Blickwinkeln: Beim bloßen Aufruf der Seite geht eine Anfrage an einen fremden Server, dabei wird ein Cookie gesetzt, und in vielen Fällen ist der fremde Server eine Schriftenbibliothek. Die Cookies und Server des Einwilligungs-Werkzeugs selbst zählen wir ausdrücklich nicht mit – ein Banner muss laden, bevor jemand zustimmt, und sein eigenes Cookie merkt sich die Entscheidung. Wer diese mitzählte, würde einem Betrieb vorwerfen, dass sein Banner funktioniert.

Was diese Erhebung nicht zeigt

Die Barrierefreiheit derselben Betriebe

Diese Erhebung ist die zweite. Die erste betrifft dieselbe Art von Betrieben, aber ein anderes Regelwerk und eine eigene Stichprobe: 85 Websites nach WCAG 2.1 AA geprüft, 82 davon mit mindestens einem kritischen oder schwerwiegenden Verstoß. Die beiden Zahlen werden nicht zusammengerechnet – es sind zwei Erhebungen mit zwei Stichproben, und jede trägt ihren eigenen Nenner.

Zitieren und weiterverwenden

Die Zahlen dürfen zitiert werden, mit Quellenangabe. Vorschlag:

webpflicht.de (2026): Sechs digitale Pflichten gemessen – 84 Websites mittelständischer Betriebe. Erhebung, Stand September 2026. https://www.webpflicht.de/erhebung-pflichten-2026.html

Wer eine Zahl aus dieser Seite verwendet, sollte den Nenner mitnehmen: „80 von 84 geprüften Websites“ ist eine Aussage, „95 Prozent der Onlineshops“ ist keine. Bei Rückfragen zur Methodik: info@map-handel.de.

Die eigene Website messen

Dieselbe Prüfung für einen einzelnen Auftritt gibt es als Website-Check – sechs Regelwerke und die Barrierefreiheit aus einem Seitenaufruf, mit Fundort und Norm zu jedem Befund. Wer wissen will, ob sich nach einer Änderung etwas verschoben hat, bekommt dieselbe Messung alle 14 Tage als Technische Betreuung.

Was die einzelnen Regelwerke verlangen, steht ausführlich im Ratgeber: Cookies vor der Einwilligung, Impressum nach § 5 DDG, Herstellerangaben nach Artikel 19 GPSR und Grundpreis nach § 4 PAngV.