Am Gesetzestext, ohne Drohkulisse

BFSG-Bußgeld: Was § 37 regelt – und was vorher kommt

„Bis zu 100.000 Euro Bußgeld“ ist der Satz, mit dem das BFSG meist vorgestellt wird – selten mit dem Zusatz, wofür genau, und fast nie mit dem, was vorher passiert. Der Rahmen steht in § 37 Absatz 2 BFSG: bis 100.000 Euro für fünf der zehn Tatbestände, bis 10.000 Euro für die anderen fünf. Für einen Onlineshop trägt nur einer davon den hohen Rahmen – Nummer 8, eine Dienstleistung entgegen § 14 Absatz 1 BFSG anbieten; zwei weitere, die Melde- und die Auskunftspflicht, tragen den niedrigen, die übrigen sieben betreffen Produkte. Ohne Drohkulisse: Für Dienstleistungen sieht das Gesetz vor dem schärfsten Verwaltungsmittel zwei Aufforderungen mit eigener Frist vor, und die Marktüberwachungsstelle nennt das Bußgeld als letzten ihrer drei Schritte – ein Automatismus, der es erst am Ende zuließe, steht im Gesetz allerdings nicht.

Aktualisiert am 05.09.2026

Lesezeit ca. 21 Minuten

Von Manuel Reichel, Geschäftsführer der MAP Handelsgesellschaft mbH

Das Wichtigste in Kürze

  • § 37 Absatz 2 BFSG kennt zwei Rahmen: bis 100.000 Euro für die Nummern 1, 7, 8, 9 und 10 des Absatzes 1, bis 10.000 Euro für die übrigen fünf. Beides sind Höchstbeträge, keine Tarife.
  • Für Onlineshops und Buchungsstrecken zählt Nummer 8: eine Dienstleistung entgegen § 14 Absatz 1 BFSG anbieten oder erbringen – das ist der hohe Rahmen. Die Nummern 2 und 6 (Melde- und Auskunftspflichten gegenüber der Behörde) tragen den niedrigen. Die übrigen sieben Tatbestände betreffen Produkte: Hersteller, Einführer, Händler, CE-Kennzeichnung.
  • „Bis zu“ heißt Höchstmaß. Bei fahrlässigem Handeln liegt es nach § 17 Absatz 2 OWiG bei der Hälfte; die Zumessung richtet sich nach Bedeutung, Vorwurf und wirtschaftlichen Verhältnissen (§ 17 Absatz 3 OWiG). Ob überhaupt verfolgt wird, liegt im Ermessen der Behörde (§ 47 Absatz 1 OWiG).
  • Neben dem Bußgeld steht ein eigenes Verwaltungsverfahren, dessen Stufen im Gesetz stehen: Prüfung (§ 28), Aufforderung mit Frist (§ 29 Absatz 1), erneute Aufforderung unter Androhung der Untersagung (§ 29 Absatz 2), Anordnung (§ 29 Absatz 3). Wer die Abhilfe nachweist, bekommt die Anordnung aufgehoben. Das Bußgeldverfahren ist rechtlich keine Stufe darin – ob und wann es beginnt, liegt im Ermessen der Behörde (§ 47 Absatz 1 OWiG); die MLBF beschreibt für ihre eigene Arbeit die Reihenfolge Aufforderung, Untersagung, Bußgeld.
  • Zuständig ist bundesweit die MLBF in Magdeburg. Neben der Stichprobe steht der Antrag nach § 32 Absatz 1 BFSG – ein Mensch, der an einer Website nicht weitergekommen ist; ihn muss die Behörde bearbeiten, die Stichprobe zieht sie selbst.
  • Ein Bußgeld ist keine Abmahnung. Die Abmahnung kommt von einem Mitbewerber oder Verband nach dem UWG, mit einer Frist von Tagen und einer Unterlassungserklärung. Beides läuft unabhängig voneinander.
  • Dieser Artikel nennt kein verhängtes Bußgeld, weil uns keine Entscheidung mit Fundstelle vorliegt. Zahlen ohne Quelle sind Behauptungen – auch die in Angeboten, die mit ihnen werben.

Wie hoch das Bußgeld nach § 37 BFSG ist

§ 37 BFSG hat zwei Absätze. Absatz 1 zählt in zehn Nummern auf, was ordnungswidrig ist; Absatz 2 ordnet jeder Nummer einen Rahmen zu. Der zweite Absatz ist kurz genug, um ihn ganz zu zitieren:

„Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 7, 8, 9 und 10 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.“ (§ 37 Absatz 2 BFSG)

Drei Dinge stehen in diesem Satz, die in der Kurzform „bis zu 100.000 Euro Strafe“ verloren gehen. Erstens „kann“ – nicht „wird“. Zweitens „bis zu“ – ein Höchstmaß, keine feste Summe. Drittens: Der hohe Rahmen gilt für fünf der zehn Nummern, der niedrige für die anderen fünf. Und genau genommen ist es keine Strafe, sondern eine Geldbuße – das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten unterscheidet das vom Strafrecht.

Absatz 1 beginnt mit den Worten „Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig“ – Fahrlässigkeit genügt also dem Wortlaut nach. Jede Nummer verweist auf eine Pflicht an anderer Stelle des Gesetzes, meist „in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 2“. Diese Verordnung ist die BFSGV; dort stehen die technischen Anforderungen. Der Tatbestand lautet also nie pauschal „die Website ist nicht barrierefrei“, sondern immer: Verstoß gegen eine benannte Pflicht.

Die zehn Tatbestände des § 37 Absatz 1 BFSG
Nr.Tatbestand (verkürzt)RahmenFundstelle der Pflicht
1Ein Produkt in den Verkehr bringen, das die Anforderungen nicht erfüllt (Hersteller, Einführer)bis 100.000 € – übrige Nummern bis 10.000 €§ 6 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1
2Eine Information „nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig“ geben – die Meldung an die Marktüberwachung bei bekannter Nichtkonformitätbis 10.000 €§ 6 Abs. 4 Satz 3, § 11 Abs. 2 Satz 2, § 14 Abs. 4 Satz 2
3Ein Produkt ohne Typen-, Chargen- oder Seriennummerbis 10.000 €§ 7 Abs. 1
4Name, Firma oder Marke und Postanschrift des Herstellers oder Einführers fehlen oder sind falschbis 10.000 €§ 7 Abs. 2, § 10 Abs. 1
5Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen nicht beigefügtbis 10.000 €§ 7 Abs. 3, § 10 Abs. 2
6Eine Auskunft nicht erteilt oder eine Unterlage nicht ausgehändigt, die die Behörde verlangtbis 10.000 €§ 7 Abs. 5 Satz 1, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 5 Satz 1
7Ein Produkt auf dem Markt bereitstellen, das die Voraussetzungen nicht erfüllt (Händler)bis 100.000 € – übrige Nummern bis 10.000 €§ 11 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1
8Eine Dienstleistung anbieten oder erbringen, obwohl die Voraussetzungen des § 14 Absatz 1 fehlenbis 100.000 € – übrige Nummern bis 10.000 €§ 14 Abs. 1
9Die CE-Kennzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringenbis 100.000 € – übrige Nummern bis 10.000 €§ 19 Abs. 1
10Eine Kennzeichnung, ein Zeichen oder eine Aufschrift anbringen, die mit der CE-Kennzeichnung verwechselt werden kannbis 100.000 € – übrige Nummern bis 10.000 €§ 19 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 30 Abs. 5 Satz 1 VO (EG) Nr. 765/2008

Die Spalten „Tatbestand“ und „Fundstelle der Pflicht“ sind unsere Verkürzung – die Fundstelle nennt den Absatz, nicht jeden Satz und jede Weiterverweisung („auch in Verbindung mit …“). Maßgeblich ist der Wortlaut des Gesetzes; wer ihn braucht, findet ihn unter gesetze-im-internet.de, Stichwort BFSG, § 37.

Welche Tatbestände einen Onlineshop treffen können

Sieben der zehn Nummern betreffen Produkte im Sinne des § 1 Absatz 2 BFSG – Computer, Zahlungsterminals, Geldautomaten, E-Book-Lesegeräte – und die Rollen, die es dort gibt: Hersteller, Einführer, Händler. Wer einen Onlineshop, eine Buchungsstrecke oder eine Terminvergabe betreibt, ist im Gesetz „Dienstleistungserbringer“ (§ 2 Nummer 4 BFSG). Für ihn bleiben drei Nummern übrig.

Nummer 8 – der hohe Rahmen

Der Tatbestand verweist auf § 14 Absatz 1 BFSG. Dort steht: „Der Dienstleistungserbringer darf seine Dienstleistung nur anbieten oder erbringen, wenn 1. die Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung erfüllt und 2. er die Informationen nach Anlage 3 Nummer 1 erstellt hat und diese Informationen für die Allgemeinheit in barrierefreier Form zugänglich gemacht hat; für die Zugänglichmachung sind die Vorgaben der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung maßgebend.“

Das sind zwei Hälften, verbunden mit „und“. Die erste ist die technische: Die Dienstleistung muss die Anforderungen der Verordnung erfüllen. Die zweite ist die dokumentarische: die Informationen nach Anlage 3 – in der Praxis „Erklärung zur Barrierefreiheit“ genannt – müssen erstellt und barrierefrei veröffentlicht sein; auch für die Veröffentlichung gilt die Verordnung. Wer die Technik erledigt und die Erklärung vergisst, erfüllt § 14 Absatz 1 dem Wortlaut nach ebenso wenig wie umgekehrt. Ob das Fehlen der Informationen für sich genommen schon den Bußgeldtatbestand der Nummer 8 trägt oder ob das Gesetz dafür die Maßnahmen wegen formaler Nichtkonformität nach § 30 BFSG vorsieht, ist eine Auslegungsfrage und gehört zu einer Anwältin oder einem Anwalt.

Nummern 2 und 6 – der niedrige Rahmen

§ 14 Absatz 4 Satz 2 BFSG sieht vor: Genügt die Dienstleistung den Anforderungen nicht, „informiert der Dienstleistungserbringer darüber unverzüglich die Marktüberwachungsbehörde und die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen er die Dienstleistung anbietet oder erbringt“. Satz 3 verlangt dabei „ausführliche Angaben, insbesondere über die Art der Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen“; bußgeldbewehrt ist über Nummer 2 die Meldung nach Satz 2. Wer diese Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt, verwirklicht Nummer 2. Und § 14 Absatz 5 Satz 1 verpflichtet dazu, der Behörde „auf deren begründetes Verlangen alle Auskünfte zu erteilen, die erforderlich sind, um die Konformität der Dienstleistung nach Absatz 1 nachzuweisen“; das Gegenteil ist Nummer 6.

Beide Pflichten sind weniger bekannt als die technische, und beide tauchen in Verfahren zwangsläufig auf: Wer eine Aufforderung nach § 29 bekommt, wird um Auskunft gebeten. Ob und wie eine Meldung nach Absatz 4 im konkreten Fall zu erfolgen hat, ist eine Rechtsfrage – das gehört zu einer Anwältin oder einem Anwalt, nicht in einen technischen Ratgeber.

Kleinstunternehmen: § 3 Absatz 3 BFSG nimmt Betriebe aus, die Dienstleistungen anbieten und Kleinstunternehmen sind. Das sind nach § 2 Nummer 17 BFSG Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und entweder höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder höchstens 2 Millionen Euro Jahresbilanzsumme. Die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen – wer Produkte im Sinne des Gesetzes herstellt oder einführt, fällt nicht darunter. Wo die Grenze im Einzelfall verläuft und wie Beschäftigte gezählt werden, steht in Kleinstunternehmer-Ausnahme: Wer wirklich ausgenommen ist.

Was „bis zu“ bedeutet – drei Sätze aus dem OWiG

Die Summe ist der Teil, der hängen bleibt, und der Teil, der am wenigsten sagt. Drei Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ordnen sie ein, und alle drei gelten für jede Geldbuße nach § 37 BFSG.

§ 17 Absatz 2 OWiG: „Droht das Gesetz für vorsätzliches und fahrlässiges Handeln Geldbuße an, ohne im Höchstmaß zu unterscheiden, so kann fahrlässiges Handeln im Höchstmaß nur mit der Hälfte des angedrohten Höchstbetrages der Geldbuße geahndet werden.“ § 37 BFSG unterscheidet nicht. Für fahrlässiges Handeln liegt das Höchstmaß damit bei 50.000 beziehungsweise 5.000 Euro. Ob im Einzelfall Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt, ist eine der Fragen, die Anwältinnen und Anwälte beurteilen.

§ 17 Absatz 3 OWiG: „Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters kommen in Betracht; bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten bleiben sie jedoch in der Regel unberücksichtigt.“ Ein Höchstbetrag beschreibt den Rand des Rahmens, nicht seine Mitte.

§ 47 Absatz 1 OWiG: „Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde. Solange das Verfahren bei ihr anhängig ist, kann sie es einstellen.“ Ob überhaupt ein Bußgeldverfahren beginnt, entscheidet die Behörde – nicht ein Automatismus.

Der Vollständigkeit halber die Vorschrift, die in die andere Richtung wirkt: Nach § 17 Absatz 4 OWiG soll die Geldbuße den wirtschaftlichen Vorteil aus der Ordnungswidrigkeit übersteigen; reicht das Höchstmaß dafür nicht aus, kann es überschritten werden. Für einen Shop, der nichts daran verdient, dass seine Kasse Menschen ausschließt, ist das kaum der typische Fall – aber es steht dort, und wer den Rahmen nennt, sollte auch das nennen.

Zu tatsächlich verhängten Bußgeldern sagt dieser Artikel nichts, weil uns keine Entscheidung mit Fundstelle vorliegt. § 31 Absatz 1 BFSG verpflichtet die Marktüberwachungsbehörde, die Öffentlichkeit „über ihre Existenz, ihre Zuständigkeiten, die Möglichkeiten der Kontaktaufnahme, ihre Arbeit und ihre Entscheidungen“ zu informieren, „zum Beispiel auf ihrer Webseite“. Wer wissen will, ob und was verhängt wurde, sieht dort nach – nicht in Texten, die „erste Bußgelder“ ankündigen, ohne Aktenzeichen oder Datum zu nennen.

Die Kette vor dem Bußgeld: Prüfung, Frist, Androhung, Anordnung

Für Dienstleistungen sieht das BFSG einen festen Ablauf vor, und er steht in den §§ 28 bis 32. Das Bußgeld ist darin keine Stufe – dazu gleich mehr –, aber von der Aufforderung an ist jede Stufe ein Punkt, an dem der Betrieb den Vorgang beenden kann.

Der Ablauf bei Dienstleistungen (§§ 28 bis 32 BFSG)
StufeWas das Gesetz vorsiehtFundstelle
1. AnlassEin „Grund zu der Annahme“, dass die Anforderungen nicht erfüllt sind – etwa ein Antrag eines Verbrauchers –, eine Stichprobe „auch ohne konkreten Anlass“ oder die eigene Meldung des Betriebs§ 28 Abs. 1 und 2, § 32 Abs. 1, § 14 Abs. 4
2. PrüfungDie Behörde „prüft, ob die Dienstleistung die Anforderungen erfüllt“. Nach einem Antrag „ist dem betreffenden Wirtschaftsakteur Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben“§ 28 Abs. 1, § 32 Abs. 1 Satz 3
3. Aufforderung mit FristSie „fordert den Dienstleistungserbringer unverzüglich auf, innerhalb einer von ihr festgesetzten angemessenen Frist geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Konformität herzustellen“. Die Anhörungsfrist „darf nicht weniger als zehn Tage betragen“§ 29 Abs. 1, § 22 Abs. 2 Satz 2
4. Erneute AufforderungBleibt die Frist ungenutzt, fordert sie „unter Androhung der Untersagung des Angebots oder der Erbringung der Dienstleistung erneut auf“ – wieder mit Frist§ 29 Abs. 2
5. AnordnungBleibt auch die zweite Frist ungenutzt, trifft sie „die erforderlichen Maßnahmen“ und „kann insbesondere innerhalb einer von ihr gesetzten Frist anordnen, das Angebot oder die Erbringung der Dienstleistung einzustellen“§ 29 Abs. 3 Satz 1 und 2
6. Aufhebung„Weist der Dienstleistungserbringer der Marktüberwachungsbehörde nach, dass die Konformität der Dienstleistung … hergestellt ist, hebt die Marktüberwachungsbehörde die Anordnung auf.“§ 29 Abs. 3 Satz 3

Für formale Mängel – die Informationen nach Anlage 3 fehlen, sind unvollständig oder nicht barrierefrei zugänglich – gilt derselbe Ablauf in § 30 BFSG: Aufforderung, erneute Aufforderung unter Androhung, Maßnahmen – und Aufhebung nach Nachweis.

Und wo ist das Bußgeld?

Es ist kein Glied dieser Leiter, sondern ein eigenes Verfahren nach dem OWiG, das die Behörde einleiten kann – nach pflichtgemäßem Ermessen, wie oben zitiert. Das Gesetz selbst sagt nicht, an welcher Stufe das geschieht. Die MLBF beschreibt ihre Maßnahmen auf ihrer Website unter „Über uns“ in dieser Reihenfolge: „Aufforderung zur Korrektur“, „Einschränkung und Untersagung“, „Verhängung von Bußgeldern“. Zum ersten Schritt heißt es dort wörtlich: „Zunächst fordern wir den betreffenden Wirtschaftsakteur auf, die formale oder materielle Nichtkonformität innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen.“ Das ist die Aussage der Behörde über ihre eigene Arbeitsweise – nicht unsere Vermutung über sie, und keine Zusage für den Einzelfall.

Aus dieser Reihenfolge folgt die praktische Regel des ganzen Artikels: Die dritte Stufe ist die, an der sich am meisten entscheiden lässt. Wer auf die erste Aufforderung innerhalb der Frist mit dokumentierter Abhilfe antwortet, hat die Voraussetzung für die zweite Aufforderung nach § 29 Absatz 2 nicht gesetzt – ob die Maßnahmen genügen, beurteilt die Behörde. Wer die Frist ungenutzt verstreichen lässt, bekommt nach dem Gesetz eine zweite.

Wer das Verfahren führt – und wer es auslöst

Zuständig ist bundesweit die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen, eine Anstalt öffentlichen Rechts (MLBF AöR) mit Sitz in der Carl-Miller-Straße 6, 39112 Magdeburg. Die Länder haben sie als gemeinsame Stelle errichtet; sie ist die „Marktüberwachungsbehörde“, von der das Gesetz spricht. Wie sie prüft, wie Stichproben zustande kommen und was die Marktüberwachungsstrategie ist, steht in BFSG-Marktüberwachung: Wer prüft, und wie läuft das ab?. Hier nur, was für die Bußgeldfrage zählt: die zwei Wege, auf denen ein Verfahren beginnt.

Weg 1: die Stichprobe

§ 28 Absatz 2 BFSG: Die Behörde „überprüft eine Dienstleistung auch ohne konkreten Anlass anhand angemessener Stichproben“. Für den einzelnen Betrieb ist die Wahrscheinlichkeit, in eine Stichprobe zu geraten, klein und nicht beeinflussbar.

Weg 2: der Antrag eines Verbrauchers

§ 32 Absatz 1 Satz 1 BFSG: „Auf Antrag eines Verbrauchers hat die Marktüberwachungsbehörde ein Verfahren zur Durchführung von Maßnahmen nach Abschnitt 6 oder Abschnitt 7 dieses Gesetzes gegen einen Wirtschaftsakteur einzuleiten, wenn der Verbraucher geltend macht, dass der Wirtschaftsakteur gegen eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine Bestimmung der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung verstößt und der Verbraucher daher das betreffende Produkt oder die betreffende Dienstleistung nicht oder nur in eingeschränkter Weise nutzen kann.“

„Hat … einzuleiten“ – kein Ermessen darüber, ob. Die MLBF stellt dafür ein eigenes Formular bereit, das genau so heißt: „Antrag nach Paragraf 32 Absatz 1 BFSG“, daneben eine niedrigschwelligere „Meldung von Barrieren“. Antragsberechtigt sind außer Verbrauchern auch anerkannte Verbände und qualifizierte Einrichtungen; für sie gilt nach § 32 Absatz 2 ausdrücklich: „Zur Geltendmachung des Rechts bedarf es keiner eigenen Rechtsverletzung des Antragstellers.“ Die Behörde entscheidet durch Bescheid (Absatz 3). Läuft parallel ein Schlichtungsverfahren nach § 34, wird das Verwaltungsverfahren bis zu dessen Ende ausgesetzt.

Warum das für die Bußgeldfrage wichtiger ist als jede Stichprobe: Ein Antrag entsteht dort, wo jemand nicht weiterkommt – und wie die Kaufstrecke gebaut ist, liegt in eigener Hand. In unserer Erhebung 2026 hatten 82 von 85 gemessenen Websites mittelständischer Betriebe mindestens einen Verstoß der Schwere „critical“ oder „serious“, unzureichender Farbkontrast fand sich auf 72 von 85 (Methodik und Zahlen der Erhebung). Automatisierte Prüfung deckt die maschinell prüfbaren Kriterien ab; eine vollständige Konformitätsbewertung erfordert zusätzlich manuelle Prüfung. Aber ein Verstoß, den ein Werkzeug findet, ist einer, den auch ein Antragsteller findet.

Untersagung der Dienstleistung: das schärfste Mittel

Wer nur auf den Höchstbetrag sieht, übersieht die Maßnahme, die einen Betrieb härter treffen kann. § 29 Absatz 3 Satz 2 BFSG erlaubt der Behörde anzuordnen, „das Angebot oder die Erbringung der Dienstleistung einzustellen“. Für einen Onlineshop ist die Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr der Verkauf über die Website – § 2 Nummer 26 BFSG beschreibt sie als digitale Dienste, „… die über Webseiten und über Anwendungen auf Mobilgeräten angeboten werden und elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden“. Eine Anordnung nach § 29 Absatz 3 träfe also nicht das Konto, sondern die Kasse.

Zwei Dinge relativieren das, und beide stehen im selben Paragrafen: Die Anordnung kommt erst nach zwei Aufforderungen mit jeweils eigener Frist. Und sie endet mit dem Nachweis der Abhilfe – Satz 3 verpflichtet die Behörde, die Anordnung dann aufzuheben. Die Anordnung selbst kann eine Frist setzen, innerhalb derer einzustellen ist (§ 29 Absatz 3 Satz 2). Die Untersagung ist ein Hebel, um Abhilfe zu erzwingen, keine Sanktion, die bleibt.

Daraus folgt eine sehr praktische Vorbereitung: Was § 29 Absatz 3 Satz 3 verlangt, ist der Nachweis, „dass die Konformität der Dienstleistung … hergestellt ist“ – und der entsteht nicht im Moment der Anordnung. Wer einen datierten Prüfbericht vor und nach der Behebung hat, kann ihn vorlegen; er belegt die messbare Seite, nicht die Konformität im Ganzen – die Kriterien, die nur ein Mensch beurteilen kann, gehören dazu. Wer keinen hat, beginnt in der laufenden Frist mit dem Messen – und verliert Tage, die er nicht hat. Für die Kaufstrecke heißt das vor allem: mit der Tastatur durchspielen, jeden Schritt, bis zur Bestätigung. Wie das geht und woran es scheitert, steht in Tastaturbedienung und Fokus.

Bußgeld oder Abmahnung: zwei verschiedene Dinge

„Wegen des BFSG drohen Abmahnung und Bußgeld“ – der Satz vermischt zwei Vorgänge, die von verschiedenen Stellen kommen, auf verschiedenen Rechtsgrundlagen beruhen und verschiedene Fristen und Ziele haben. Wer sie auseinanderhält, weiß bei einem Schreiben sofort, mit wem er es zu tun hat.

Bußgeld nach BFSG und Abmahnung nach UWG im Vergleich
MerkmalBußgeldAbmahnung
Werdie Marktüberwachungsbehörde (MLBF)ein Mitbewerber, ein eingetragener Wirtschafts- oder Verbraucherverband, eine Kammer (§ 8 Abs. 3 UWG)
Grundlage§ 37 BFSG, Verfahren nach dem OWiGUWG, insbesondere § 3a (Rechtsbruch) mit § 8 (Beseitigung und Unterlassung)
Was vorher passiertnach der Selbstbeschreibung der MLBF ein Verwaltungsverfahren mit Prüfung, Stellungnahme und Aufforderungen (§§ 28 bis 32 BFSG); rechtlich zwingend vorgeschaltet ist es nichtnichts – das Schreiben ist der erste Kontakt
Fristvon der Behörde festgesetzt und „angemessen“; Anhörung mindestens zehn Tagevom Absender gesetzt, oft wenige Tage
Was verlangt wirdAbhilfe; im Bußgeldverfahren eine Geldbuße an die Staatskasseeine strafbewehrte Unterlassungserklärung und Erstattung der Abmahnkosten
Wie es endetmit dem Nachweis der Abhilfe wird eine Anordnung aufgehobenein abgegebener Unterlassungsvertrag wirkt dauerhaft, mit Vertragsstrafe bei Wiederholung

§ 3a UWG lautet: „Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.“ Ob die Vorschriften des BFSG solche Marktverhaltensregelungen sind und ob ein konkreter Verstoß „spürbar“ ist, entscheiden Gerichte – nicht dieser Artikel und nicht der Absender einer Abmahnung.

Was bei einer Abmahnung in welcher Reihenfolge zu tun ist – Fristen sichern, nichts ungeprüft unterschreiben, anwaltliche Prüfung, technische Bestandsaufnahme mit Beweissicherung – steht in BFSG-Abmahnung erhalten: Was jetzt zu tun ist. Das Gemeinsame beider Vorgänge: Die Frage, was messbar nicht stimmt, ist in beiden die erste, die beantwortet werden muss. Und in beiden ist ein datierter Befund von vorher mehr wert als eine Beteuerung von jetzt.

Was Sie vorbereiten können – und was es im Verfahren wert ist

Kein Schritt in dieser Liste verhindert, dass jemand einen Antrag stellt oder die Behörde eine Stichprobe zieht. Was sie verhindern können: dass aus dem Anlass eine Feststellung wird – und falls doch, dass aus der Aufforderung mehr wird als eine Aufforderung.

  1. Messen, mit Datum

    Ein Prüfbericht mit Datum ist die Grundlage für jede spätere Aussage – gegenüber der Behörde, einer Anwältin, der eigenen Agentur. Was ein Werkzeug messen kann und was ein Mensch prüfen muss, steht Kriterium für Kriterium in WCAG 2.1 AA: die Kriterien erklärt. Der verbreitetste Befund ist der Farbkontrast; wie man ihn selbst prüft, zeigt Farbkontrast prüfen.

  2. Beheben, im Quellcode

    Zuerst, was Menschen vom Abschluss ausschließt: Tastaturfallen, unbeschriftete Pflichtfelder, ein CAPTCHA ohne Alternative, unbedienbare Dialoge. Danach die Massenbefunde – Alternativtexte, Linknamen, Kontraste –, die meist in Vorlagen sitzen und einmal behoben überall verschwinden. Ein Overlay-Skript, das zur Laufzeit in den Browser lädt, ändert an den messbaren Verstößen im Quelltext nichts; warum, steht in Overlay-Widgets: was sie können und was nicht.

  3. Dokumentieren: Befund, Änderung, Datum, Nachmessung

    Das ist die technische Grundlage für den Nachweis, den § 29 Absatz 3 Satz 3 BFSG für die Aufhebung einer Anordnung verlangt – nur eben angefertigt, bevor jemand danach fragt. Der ganze Nachweis ist er nicht: Er deckt die maschinell prüfbaren Kriterien ab, nicht die übrigen. Ein Vorher-Nachher-Bericht mit Zeitstempel liegt aber an dem Tag vor, an dem eine Aufforderung nach § 29 Absatz 1 kommt.

  4. Die Informationen nach Anlage 3 veröffentlichen

    § 14 Absatz 1 Nummer 2 BFSG ist die zweite Hälfte dessen, was § 14 Absatz 1 verlangt, und sie ist die schneller erledigte. Anlage 3 Nummer 1 verlangt die Angabe, wie die Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt – samt „einer Beschreibung der geltenden Anforderungen“ und neben den Anforderungen des Artikels 246 EGBGB – und nennt dafür mindestens vier Elemente: „eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in einem barrierefreien Format“, „Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Durchführung der Dienstleistung erforderlich sind“, „eine Beschreibung, wie die Dienstleistung die einschlägigen … Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt“ und „die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde“. Eingebürgert hat sich dafür der Name „Erklärung zur Barrierefreiheit“; die MLBF weist auf ihrer Website darauf hin, dass dieser Begriff aus dem Recht der öffentlichen Stellen stammt, und spricht von der „Information zur Barrierefreiheit“. Fehlen die Angaben, ist das die formale Nichtkonformität des § 30 BFSG – und je nach Auslegung zugleich die zweite Hälfte des Tatbestands Nummer 8. Ein kommentiertes Muster steht in Barrierefreiheitserklärung: Muster und Anleitung.

  5. Einen Rückmeldekanal, der beantwortet wird

    Eine Nutzerin, die Ihnen schreibt, hat sich gegen den Antrag nach § 32 entschieden – für den Moment. Der Kanal muss deshalb bei einem Menschen ankommen und innerhalb weniger Tage beantwortet werden; unbeantwortet bleibt von Ihrer Seite nichts übrig, was die Behörde später als Reaktion werten könnte.

  6. Die Meldepflicht kennen

    § 14 Absatz 4 Satz 2 BFSG sieht vor, dass ein Dienstleistungserbringer die Behörde „unverzüglich“ informiert, wenn seine Dienstleistung den Anforderungen nicht genügt. Der Verstoß gegen diese Pflicht ist ein eigener Tatbestand (Nummer 2, bis 10.000 Euro). Ob und in welcher Form eine Meldung im konkreten Fall zu erfolgen hat, klären Sie mit einer Anwältin oder einem Anwalt – bevor Sie etwas schreiben, nicht danach.

Was dieser Artikel nicht sagt

Keine Rechtsberatung. Ob Ihr Betrieb unter das BFSG fällt, ob die Kleinstunternehmer-Ausnahme greift, ob ein Verhalten fahrlässig war und ob eine Meldung nach § 14 Absatz 4 zu erfolgen hat, beurteilen Anwältinnen und Anwälte. Wir sind technischer Dienstleister; unsere Berichte sind dafür die Grundlage, nicht der Ersatz. Die Einordnung, ob ein Shop überhaupt betroffen ist, steht in BFSG und Onlineshop: Ist mein Shop betroffen?.

Keine Prognose. Ob die Behörde ein Verfahren einleitet, welche Frist sie für angemessen hält und ob sie ein Bußgeld verhängt, entscheidet sie – im Streit ein Gericht. Dieser Artikel beschreibt, was das Gesetz vorsieht, nicht, wie ein Einzelfall ausgeht.

Keine Zahl ohne Quelle. Alle Beträge stammen aus § 37 BFSG und dem OWiG, alle Messwerte aus unserer eigenen Erhebung. Wir nennen kein verhängtes Bußgeld, weil uns keines mit Fundstelle bekannt ist – und wir nennen den Rahmen, weil danach gefragt wird, nicht als Druckmittel.

Keine Schutzbehauptung. Eine Messung verhindert keinen Antrag und keine Stichprobe. Sie beantwortet die Frage, was messbar nicht stimmt – und sie liefert das Datum, das jede Stufe des Verfahrens von Ihnen verlangt. Automatisierte Prüfung deckt die maschinell prüfbaren Kriterien ab; eine vollständige Konformitätsbewertung erfordert zusätzlich manuelle Prüfung.

Häufige Fragen

Droht bei jedem BFSG-Verstoß ein Bußgeld von 100.000 Euro?

Nein. § 37 Absatz 2 BFSG nennt 100.000 Euro als Höchstbetrag für fünf der zehn Tatbestände, 10.000 Euro für die übrigen. Für einen Onlineshop trägt nur Nummer 8 – eine Dienstleistung anbieten, obwohl die Voraussetzungen des § 14 Absatz 1 fehlen – den hohen Rahmen. Bei fahrlässigem Handeln halbiert § 17 Absatz 2 OWiG das Höchstmaß, und die Zumessung richtet sich nach Bedeutung, Vorwurf und wirtschaftlichen Verhältnissen. Der Betrag ist der Rand des Rahmens, nicht seine Mitte.

Kommt das Bußgeld ohne Vorwarnung?

Das Gesetz sieht für Dienstleistungen ein eigenes gestuftes Verfahren vor: Prüfung (§ 28 BFSG), Aufforderung mit angemessener Frist (§ 29 Absatz 1), erneute Aufforderung unter Androhung der Untersagung (§ 29 Absatz 2) und erst dann Maßnahmen (§ 29 Absatz 3). Die MLBF beschreibt ihre Reihenfolge auf ihrer Website ebenso: Aufforderung zur Korrektur, Einschränkung und Untersagung, Verhängung von Bußgeldern. Ob und wann sie ein Bußgeldverfahren einleitet, liegt in ihrem pflichtgemäßen Ermessen (§ 47 Absatz 1 OWiG) – eine Zusage für den Einzelfall ist das nicht.

Gilt § 37 BFSG auch für Kleinstunternehmen?

Nach § 3 Absatz 3 BFSG gilt die Pflicht zur Barrierefreiheit nicht für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen. Kleinstunternehmen sind nach § 2 Nummer 17 BFSG Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und entweder höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder höchstens 2 Millionen Euro Jahresbilanzsumme. Die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen, nicht für Produkte. Ob Ihr Betrieb darunter fällt, ist eine Frage an Ihre Zahlen und im Zweifel an eine Anwältin oder einen Anwalt.

Ist eine Abmahnung dasselbe wie ein Bußgeld?

Nein. Ein Bußgeld verhängt die Marktüberwachungsbehörde nach § 37 BFSG in einem eigenen Verfahren nach dem OWiG; das Verwaltungsverfahren mit Aufforderungen und Fristen (§§ 28 bis 32 BFSG) läuft daneben. Eine Abmahnung schickt ein Mitbewerber oder ein eingetragener Verband nach dem UWG, ohne Vorverfahren, mit einer Frist von oft wenigen Tagen und einer vorformulierten Unterlassungserklärung. Beides kann unabhängig voneinander passieren. Ob BFSG-Vorschriften Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG sind, entscheiden Gerichte.

Wurden schon Bußgelder nach dem BFSG verhängt?

Uns liegt keine veröffentlichte Entscheidung mit Fundstelle vor, deshalb nennen wir keine. § 31 Absatz 1 BFSG verpflichtet die Marktüberwachungsbehörde, die Öffentlichkeit über ihre Arbeit und ihre Entscheidungen zu informieren, zum Beispiel auf ihrer Website – dort ist nachzusehen. Zahlen, die ohne Aktenzeichen oder Datum kursieren, sind Behauptungen.

Schützt ein automatisierter Scan vor einem Bußgeld?

Nein, und das verspricht seriös auch niemand. Ein Scan misst die maschinell prüfbaren Kriterien; für eine vollständige Konformitätsbewertung kommt manuelle Prüfung hinzu. Was ein Scan leistet: Er zeigt mit Datum, was messbar nicht stimmt, und nach der Behebung, dass es behoben ist. Das ist der belegbare Teil dessen, was § 29 Absatz 3 Satz 3 BFSG für die Aufhebung einer Anordnung verlangt – dort steht der Nachweis, dass die Konformität hergestellt ist, und dazu gehören auch die Kriterien, die nur ein Mensch prüfen kann. Ein datierter Vorher-Nachher-Bericht ist dafür eine belastbare technische Grundlage, nicht der ganze Nachweis; er liegt aber an dem Tag vor, an dem eine Aufforderung nach § 29 Absatz 1 kommt.

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Dieser Artikel ist eine technische Einordnung und keine Rechtsberatung. Quellen: Gesetz zur Stärkung der Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (BFSG), insbesondere §§ 1, 2, 3, 14, 22, 28, 29, 30, 31, 32, 34 und 37 sowie Anlage 3, Wortlaut abgerufen bei gesetze-im-internet.de am 05.09.2026; Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG), §§ 17 und 47; Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), §§ 3a und 8; Angaben der Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF AöR) auf mlbf-barrierefrei.de („Über Uns“, „Informationen für Unternehmen“, „Informationen für Verbraucherinnen und Verbraucher“), abgerufen am 05.09.2026; eigene Erhebung 2026 über 85 Websites, Prüfengine axe-core über Playwright, WCAG 2.1 Stufen A und AA.