Anwendungsbereich

Die BFSG-Ausnahme für Kleinstunternehmen: Wer wirklich ausgenommen ist – und wer nicht

Weniger als zehn Beschäftigte, höchstens 2 Millionen Euro – und das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt nicht? Für Dienstleistungen kann das stimmen, für Produkte gilt die Ausnahme gar nicht, und so einfach wie der Satz klingt ist es in keinem der beiden Fälle. § 3 Absatz 3 in Verbindung mit § 2 Nummer 17 BFSG verlangt weniger als zehn Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro entweder beim Jahresumsatz oder bei der Jahresbilanzsumme – nicht bei beiden –, und die Ausnahme endet, sobald ein Betrieb wächst. Dieser Artikel nennt zu jeder Bedingung die Fundstelle im Gesetz, zeigt in einer Entscheidungstabelle, welches Merkmal welche Folge hat, und sagt, was für Betriebe knapp über und knapp unter der Schwelle praktisch folgt. Ob ein bestimmter Betrieb ausgenommen ist, beurteilen Anwältinnen und Anwälte – hier stehen die Stellen, die sie dafür lesen.

Aktualisiert am 05.09.2026

Lesezeit ca. 12 Minuten

Von Manuel Reichel, Geschäftsführer der MAP Handelsgesellschaft mbH

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Ausnahme steht in § 3 Absatz 3 BFSG: „Absatz 1 gilt nicht für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen.“ Absatz 1 ist die Grundpflicht, Produkte und Dienstleistungen barrierefrei anzubieten.
  • Was ein Kleinstunternehmen ist, definiert § 2 Nummer 17 BFSG: weniger als zehn Beschäftigte und entweder höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder höchstens 2 Millionen Euro Jahresbilanzsumme. Die Beschäftigtenzahl allein entscheidet nichts.
  • Nur Dienstleistungen. Die Ausnahme erfasst die Dienstleistung, nicht den Betrieb. Ein Kleinstunternehmen, das daneben Produkte aus § 1 Absatz 2 herstellt, einführt oder verkauft, unterliegt für diese Produkte den Pflichten des Gesetzes – sein Onlineshop bleibt als Dienstleistung ausgenommen. Erlassen sind ihm dort nur Dokumentation und Meldung der Einzelfall-Beurteilung (§ 16 Absatz 4, § 17 Absatz 2 Satz 3).
  • Wie Beschäftigte gezählt werden, regelt das BFSG nicht. Die EU-Empfehlung 2003/361/EG, auf die die Definition zurückgeht, rechnet in Jahresarbeitseinheiten und lässt Auszubildende weg.
  • Wachstum beendet die Ausnahme. Einen Stichtag oder eine Schonfrist nennt das Gesetz nicht.
  • Zwei weitere Ausnahmen – grundlegende Veränderung (§ 16) und unverhältnismäßige Belastung (§ 17) – gelten für alle Betriebsgrößen, verlangen aber eine dokumentierte Beurteilung und – außerhalb der Erleichterungen für Kleinstunternehmen – eine Meldung an die Marktüberwachungsbehörde.
  • § 15 BFSG sieht für Kleinstunternehmen eine Beratung durch die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit vor – auch für die, die freiwillig barrierefrei anbieten wollen.

Was § 3 Absatz 3 BFSG genau sagt

Wer die Frage „Gilt das BFSG für mich?“ beantworten will, braucht zwei Stellen im Gesetz: die Ausnahme selbst und die Definition, auf die sie sich stützt. Beide sind kurz.

§ 3 Absatz 3 Satz 1 BFSG: „Absatz 1 gilt nicht für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen.“

§ 2 Nummer 17 BFSG – Kleinstunternehmen ist „ein Unternehmen, das weniger als zehn Personen beschäftigt und das entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielt oder dessen Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Millionen Euro beläuft“.

Der Absatz 1, von dem die Ausnahme befreit, ist die Grundpflicht des Gesetzes: „Produkte, die ein Wirtschaftsakteur auf dem Markt bereitstellt und Dienstleistungen, die er anbietet oder erbringt, müssen barrierefrei sein.“ Die konkreten Anforderungen stehen nicht im Gesetz selbst, sondern in der Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 2. Welche technischen Kriterien daraus für eine Website folgen, steht unter WCAG 2.1 AA: die Erfolgskriterien.

Aus der Definition ergeben sich drei Merkmale, und die Verknüpfung zwischen ihnen ist der Punkt, an dem die meisten Zusammenfassungen ungenau werden.

Die drei Merkmale des Kleinstunternehmens nach § 2 Nummer 17 BFSG
MerkmalGrenzeVerknüpfung
Beschäftigteweniger als zehn Personenmuss erfüllt sein
Jahresumsatzhöchstens 2 Millionen Euroeines von beiden genügt
Jahresbilanzsummehöchstens 2 Millionen Euroeines von beiden genügt

Drei Folgen lassen sich direkt ablesen:

  • Zehn Beschäftigte sind nicht „weniger als zehn“. Die Grenze liegt bei neun.
  • Ein Betrieb mit neun Beschäftigten und 3 Millionen Euro Umsatz kann trotzdem Kleinstunternehmen sein – wenn seine Bilanzsumme höchstens 2 Millionen Euro beträgt. Das Gesetz sagt „entweder … oder“.
  • Ein Betrieb mit zwölf Beschäftigten und 800.000 Euro Umsatz ist kein Kleinstunternehmen. Die Beschäftigtenzahl ist keine von zwei Optionen, sondern Pflichtvoraussetzung.

Die Formulierung „unter 10 Mitarbeiter“, mit der viele nach dieser Ausnahme suchen, ist also nur die halbe Definition. Wer sie allein anwendet, hält sich möglicherweise für ausgenommen und ist es nicht – oder umgekehrt.

Einen Satz weiter steht etwas, das selten zitiert wird: Nach § 3 Absatz 3 Satz 2 erstellt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales „Leitlinien für Kleinstunternehmen, um ihnen die Anwendung dieses Gesetzes zu erleichtern“. Das Gesetz rechnet also damit, dass auch Kleinstunternehmen es anwenden – nicht nur damit, dass sie ausgenommen sind.

Wie Beschäftigte gezählt werden – zählen Minijobber und Teilzeit mit?

„Weniger als zehn Personen beschäftigt“ – mehr sagt das BFSG nicht. Ob eine Teilzeitkraft als eine Person zählt oder als halbe, ob Minijobber, Saisonkräfte, Auszubildende und mitarbeitende Inhaber mitgezählt werden und zu welchem Stichtag: Zu all dem schweigt das Gesetz. § 2 Nummer 17 verweist auch nicht auf eine andere Vorschrift, in der es stünde.

Der Wortlaut ist nicht neu erfunden: Artikel 3 Nummer 23 der Richtlinie (EU) 2019/882, die das BFSG umsetzt, definiert das Kleinstunternehmen mit denselben Worten – „weniger als zehn Personen beschäftigt und das entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Mio. EUR erzielt oder dessen Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Mio. EUR beläuft“. Ihr verfügender Teil verweist ebenso wenig auf die EU-Empfehlung 2003/361/EG wie das BFSG; ihr Erwägungsgrund 53 tut es allerdings und verlangt, dass Kleinstunternehmen und KMU „die Anforderungen der Empfehlung der Kommission 2003/361/EG und der einschlägigen Rechtsprechung … wirklich erfüllen“ müssen, um die Richtlinie in Anspruch zu nehmen.

Dahinter steht also eine ältere Definition. Sie entspricht im Kern Artikel 2 Absatz 3 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Europäischen Kommission – der Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, die in der EU seit 2005 für Förderprogramme und viele Rechtsakte gilt. Dort steht auch, wie gezählt wird, und das ist die einzige ausformulierte Rechenregel, die es zu dieser Definition gibt.

Artikel 5 des Anhangs: „Die Mitarbeiterzahl entspricht der Zahl der Jahresarbeitseinheiten (JAE), d. h. der Zahl der Personen, die in dem betroffenen Unternehmen oder auf Rechnung dieses Unternehmens während des gesamten Berichtsjahres einer Vollzeitbeschäftigung nachgegangen sind. Für die Arbeit von Personen, die nicht das ganze Jahr gearbeitet haben oder die im Rahmen einer Teilzeitregelung tätig waren, und für Saisonarbeit wird der jeweilige Bruchteil an JAE gezählt.“

Minijobber führt die Empfehlung nicht als eigene Gruppe. Nach dem Wortlaut sind sie Lohn- und Gehaltsempfänger, die „im Rahmen einer Teilzeitregelung tätig“ sind, und gehen damit als Bruchteil einer Jahresarbeitseinheit ein – weder als ganze Person noch gar nicht.

Wer in die Mitarbeiterzahl eingeht – nach Artikel 5 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG
PersonengruppeZählung
Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeit, ganzes Jahrje eine Jahresarbeitseinheit
Teilzeitkräfte (auch geringfügig Beschäftigte), unterjährig Beschäftigte, Saisonkräfteanteilig, als Bruchteil einer Jahresarbeitseinheit
Arbeitnehmern gleichgestellte Personen in einem Unterordnungsverhältniszählen mit
Mitarbeitende Eigentümerzählen mit
Teilhaber mit regelmäßiger Tätigkeit und finanziellen Vorteilen aus dem Unternehmenzählen mit
Auszubildende mit Lehr- oder Berufsausbildungsvertragzählen nicht
Zeiten von Mutterschafts- und Elternurlaubwerden nicht mitgerechnet

Zwei weitere Regeln der Empfehlung sind für Betriebe nahe der Schwelle wichtig. Erstens der Stichtag: Nach Artikel 4 Absatz 1 beziehen sich Mitarbeiterzahl und Finanzwerte „auf den letzten Rechnungsabschluss“ und werden „auf Jahresbasis berechnet“; der Umsatz gilt ohne Mehrwertsteuer. Zweitens die Verbundenheit: Nach Artikel 3 und 6 werden die Zahlen von Partnerunternehmen (ab 25 Prozent Beteiligung, anteilig) und verbundenen Unternehmen (Mehrheit der Stimmrechte, zu 100 Prozent) hinzugerechnet. Eine Tochtergesellschaft mit fünf Beschäftigten, die zu einer Gruppe mit vierzig gehört, ist nach dieser Rechenweise kein eigenständiges Kleinstunternehmen.

Was das Gesetz nicht sagt: Ob Behörden und Gerichte diese Rechenweise auf das BFSG übertragen, steht weder im BFSG noch in der Empfehlung. Die Empfehlung richtet sich an die Mitgliedstaaten, nicht an Unternehmen; das BFSG verweist nicht auf sie, und der verfügende Teil der Richtlinie (EU) 2019/882 auch nicht. Für einen Betrieb mit acht Vollzeit- und sechs Teilzeitkräften ist das der Punkt, an dem er die Zahlen nicht selbst bewertet, sondern einer Anwältin oder einem Anwalt vorlegt.

Praktisch heißt das: Rechnen Sie beide Fassungen durch – Köpfe und Jahresarbeitseinheiten, jeweils zum letzten Abschluss. Liegen beide unter zehn und stimmt eine der beiden Finanzgrenzen, ist die Frage einfach. Liegt eine der beiden Zählungen darüber, ist es eine Rechtsfrage.

Dienstleistung oder Produkt – der Unterschied, der entscheidet

Die Ausnahme gilt für Kleinstunternehmen, „die Dienstleistungen anbieten oder erbringen“. Für Produkte gilt sie nicht. Für Betriebe, die etwas verkaufen, wirkt das zunächst verwirrend – ein Möbelhaus verkauft schließlich Produkte. Die Auflösung liegt in zwei Definitionen.

Was „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ sind

§ 1 Absatz 3 BFSG zählt fünf Dienstleistungen auf, für die das Gesetz gilt: Telekommunikationsdienste (Nummer 1), Elemente von Personenbeförderungsdiensten (Nummer 2, darunter ausdrücklich deren „Webseiten“), Bankdienstleistungen für Verbraucher (Nummer 3), E-Books und hierfür bestimmte Software (Nummer 4) und schließlich Nummer 5, die schlicht lautet: „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“. Für die allermeisten Betriebe, die diesen Artikel lesen, ist Nummer 5 die einschlägige; die anderen vier sind eigene Branchen, und dort hängt die Geltung nicht daran, ob auf der Website etwas bestellt werden kann. § 2 Nummer 26 definiert sie als „digitale Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes, die über Webseiten und über Anwendungen auf Mobilgeräten angeboten werden und elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden“.

Die Dienstleistung ist also der Vorgang: die Website oder App, über die ein Verbraucher einen Vertrag anbahnt oder abschließt – ein Onlineshop, eine Zimmerbuchung, eine Terminvergabe mit Vertragsabschluss. Was am Ende verkauft wird, ist dafür unerheblich. Das Sofa aus dem Möbel-Onlineshop ist kein Produkt im Sinne des BFSG; der Shop, über den es bestellt wird, ist eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr. Genau für diesen Vorgang gilt die Kleinstunternehmer-Ausnahme.

Zwei Grenzen liegen in derselben Definition. Erstens „Verbraucher“: Nach § 2 Nummer 16 ist das eine natürliche Person, die zu Zwecken kauft, „die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können“. Ein Shop, der nachweislich nur an Geschäftskunden verkauft, erbringt keine Dienstleistung für Verbraucher – die Einzelheiten und die Fallstricke dazu stehen unter BFSG im B2B-Shop. Zweitens „im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags“: Eine Website, auf der nichts bestellt, gebucht oder vereinbart werden kann, fällt nach dem Wortlaut nicht unter Nummer 5 – unabhängig von der Betriebsgröße; die vier anderen Dienstleistungen des § 1 Absatz 3 bleiben davon unberührt. Wo die Grenze bei Kontaktformularen, Reservierungen und Anfragen verläuft, ist eine Auslegungsfrage; die Einordnung mit Selbsttest steht unter Ist mein Onlineshop BFSG-pflichtig?.

Wo die Ausnahme nicht hilft: Produkte nach § 1 Absatz 2

Produkte im Sinne des BFSG sind nur die in § 1 Absatz 2 aufgezählten: Hardwaresysteme für Universalrechner für Verbraucher samt Betriebssystem – nach § 2 Nummer 35 ausdrücklich „Desktops, Notebooks, Smartphones und Tablets“ –, Zahlungsterminals, Geldautomaten, Fahrausweis- und Check-in-Automaten, interaktive Informationsterminals, Verbraucherendgeräte für Telekommunikation und für audiovisuelle Mediendienste sowie E-Book-Lesegeräte.

Wer solche Produkte herstellt, einführt oder als Händler bereitstellt, unterliegt den Produktpflichten des Gesetzes (Pflichten des Herstellers in § 6, des Händlers in § 11) – auch als Kleinstunternehmen. Die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit formuliert es auf ihrer Seite zum BFSG so: „Kleinstunternehmen, die Produkte in Umlauf bringen, fallen jedoch unter das BFSG.“ Was das Gesetz ihnen erlässt, ist nur die Bürokratie um die beiden Einzelfall-Ausnahmen: Nach § 16 Absatz 4 und § 17 Absatz 2 Satz 3 müssen Kleinstunternehmen, „die mit Produkten befasst sind“, ihre Beurteilung nicht dokumentieren; die Meldung an die Marktüberwachungsbehörde erlässt ihnen § 16 Absatz 4 ebenfalls. Auf Verlangen der Behörde übermitteln sie stattdessen „die für die Beurteilung … maßgeblichen Fakten“. Bei § 17 geht die Erleichterung sogar weiter: Absatz 5 Satz 2 lautet ohne jeden Zusatz „Satz 1 gilt nicht für Kleinstunternehmen“ – die Meldung an die Behörde entfällt dort für jedes Kleinstunternehmen, auch für das, das nur Dienstleistungen erbringt.

Ein Elektrofachgeschäft mit sechs Beschäftigten und einem Onlineshop steht damit auf beiden Seiten: Der Shop als Dienstleistung ist ausgenommen; für die Tablets und E-Book-Reader, die es darüber verkauft, gelten die Händlerpflichten. Ein Möbelhaus mit sechs Beschäftigten steht nur auf einer: Sein Sortiment enthält keine Produkte nach § 1 Absatz 2, und sein Shop ist eine ausgenommene Dienstleistung.

Wachstum beendet die Ausnahme

§ 2 Nummer 17 beschreibt einen Zustand, keinen Zeitpunkt. Wer die zehnte Vollzeitstelle besetzt oder mit Umsatz und Bilanzsumme über 2 Millionen Euro liegt, erfüllt die Definition nicht mehr – und mit ihr entfällt die Ausnahme. Eine Schonfrist, einen Stichtag oder eine Mitteilungspflicht nennt das BFSG dafür nicht.

Die Empfehlung 2003/361/EG enthält eine Regel, die hier oft herangezogen wird: Nach Artikel 4 Absatz 2 des Anhangs verliert ein Unternehmen seinen Status „erst dann, wenn es in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren zu einer Über- oder Unterschreitung kommt“. Für neu gegründete Unternehmen ohne Jahresabschluss werden die Werte nach Absatz 3 „im Laufe des Geschäftsjahres nach Treu und Glauben geschätzt“. Ob diese Zwei-Jahres-Regel für das BFSG gilt, sagt das Gesetz nicht. Wer sich darauf verlassen will, braucht dafür eine anwaltliche Einschätzung, keine Vermutung.

Was am Tag nach dem Verlust der Ausnahme gilt, steht in § 14 Absatz 1: Der Dienstleistungserbringer „darf seine Dienstleistung nur anbieten oder erbringen, wenn“ sie die Anforderungen der Rechtsverordnung erfüllt und er die Informationen nach Anlage 3 Nummer 1 „erstellt hat und diese Informationen für die Allgemeinheit in barrierefreier Form zugänglich gemacht hat“ – die Barrierefreiheitserklärung. Beides ist nicht an einem Nachmittag erledigt: Die Umsetzung einer Website dauert länger als eine Einstellung. Daraus folgt eine einfache Reihenfolge für Betriebe, die wachsen.

  1. Beide Zahlen jährlich prüfen

    Beschäftigte als Köpfe und als Jahresarbeitseinheiten, Umsatz und Bilanzsumme zum letzten Abschluss. Wer das einmal im Jahr mit dem Jahresabschluss tut, wird von der Schwelle nicht überrascht.

  2. Messen, bevor die Pflicht greift

    Ein automatisierter Prüflauf zeigt, welche Befunde die Website heute hat, auf wie vielen der geprüften Seiten sie sitzen und wie viele Elemente betroffen sind. Der Prüflauf deckt die maschinell prüfbaren Kriterien ab; für eine vollständige Konformitätsbewertung kommt manuelle Prüfung dazu. Für die Planung reicht die Messung, und sie braucht keinen Anwalt.

  3. Barrierefreiheitserklärung vorbereiten

    Die Informationen nach Anlage 3 Nummer 1 BFSG setzen voraus, dass jemand weiß, was die Website erfüllt und was nicht. Das ergibt sich aus Schritt 2.

  4. Den Zeitpunkt klären lassen

    Ab welchem Abschluss die Pflicht gilt und ob eine Zwei-Jahres-Betrachtung anwendbar ist, entscheidet keine Software. Das ist die Frage für die Anwältin.

Eine Übergangsregel gibt es im Gesetz, aber sie hängt nicht an der Betriebsgröße: § 38 Absatz 1 erlaubt es, „vor dem 28. Juni 2025 geschlossene Verträge über Dienstleistungen“ bis zum Ablauf ihrer Laufzeit, „allerdings nicht länger als bis zum 27. Juni 2030“, unverändert fortbestehen zu lassen. Was das für einen Shop bedeutet und was nicht, steht unter Übergangsfrist bis 2030.

Die Beratung der Bundesfachstelle nach § 15 BFSG

Das Gesetz lässt Kleinstunternehmen mit der Frage nicht allein. § 15 BFSG lautet: „Die Beratung der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit nach § 13 Absatz 2 Satz 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes … umfasst eine Beratung von Kleinstunternehmen, um diesen die Anwendung dieses Gesetzes zu erleichtern. Die Beratung nach Satz 1 beinhaltet auch eine Beratung von Kleinstunternehmen, die barrierefreie Dienstleistungen anbieten und erbringen möchten.“

Die Bundesfachstelle ist nach § 13 Absatz 1 BGG bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See angesiedelt. Zu ihren Aufgaben gehören nach § 13 Absatz 2 BGG „zentrale Anlaufstelle und Erstberatung“ sowie die „Bereitstellung, Bündelung und Weiterentwicklung von unterstützenden Informationen zur Herstellung von Barrierefreiheit“. Weder § 15 BFSG noch § 13 BGG nennen für diese Beratung ein Entgelt oder eine andere Voraussetzung als die Anfrage. Nach eigener Angabe bietet die Bundesfachstelle seit Juli 2026 zusätzlich Webinare und offene Sprechstunden für Kleinstunternehmen an.

Der zweite Satz des § 15 verdient Aufmerksamkeit: Er richtet die Beratung ausdrücklich auch an Kleinstunternehmen, die barrierefreie Dienstleistungen anbieten möchten – also an Betriebe, die ausgenommen sind und es trotzdem tun. Zusammen mit den Leitlinien nach § 3 Absatz 3 Satz 2 zeigt das, wie das Gesetz die Ausnahme versteht: als Entlastung von der Pflicht, nicht als Empfehlung, es zu lassen.

Was die Beratung nach dem Gesetzeswortlaut nicht ist: eine verbindliche Feststellung, ob ein bestimmter Betrieb unter die Ausnahme fällt. Diese Feststellung sieht das BFSG für die Fachstelle nicht vor. Die Marktüberwachung liegt nach § 2 Nummer 22 bei den nach Landesrecht zuständigen Behörden – wer das ist und wie sie vorgehen, steht in einem eigenen Artikel.

Die beiden anderen Ausnahmen: § 16 und § 17 BFSG

Neben der Kleinstunternehmer-Ausnahme kennt das Gesetz zwei Fälle, in denen die Anforderungen im Einzelfall zurücktreten. Beide gelten für alle Wirtschaftsakteure, unabhängig von der Größe. Und beide sind keine Ausnahme „vom Gesetz“, sondern eine Grenze der Anforderungen – mit einer Beurteilung, die der Betrieb selbst vornimmt, dokumentiert und meldet.

§ 16: grundlegende Veränderung

Nach § 16 Absatz 1 gelten die Anforderungen „nur insoweit, als deren Einhaltung keine wesentliche Änderung eines Produkts oder einer Dienstleistung erfordert, die zu einer grundlegenden Veränderung der Wesensmerkmale des Produkts oder der Dienstleistung führt“. Der Wirtschaftsakteur „nimmt eine Beurteilung vor“, ob das der Fall ist. Nach Absatz 2 dokumentiert er sie und bewahrt sie „für einen Zeitraum von fünf Jahren“ ab der letzten Erbringung auf; nach Absatz 3 unterrichtet er „unverzüglich die Marktüberwachungsbehörde“, wenn er sich darauf beruft.

§ 17: unverhältnismäßige Belastung

Nach § 17 Absatz 1 gelten die Anforderungen „nur insoweit, als deren Einhaltung nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung nach Anlage 4 des betreffenden Wirtschaftsakteurs führen würde“. Anlage 4 nennt drei Kriterien. Zwei davon sind reine Zahlenverhältnisse: die Nettokosten der Einhaltung zu den Gesamtkosten der Dienstleistung und die Nettokosten zum Nettoumsatz des Wirtschaftsakteurs. Das dritte ist eine Abwägung: „die geschätzten Kosten und Vorteile für die Wirtschaftsakteure, einschließlich Produktionsprozessen und Investitionen, im Verhältnis zu dem geschätzten Nutzen für Menschen mit Behinderungen“, wobei Anzahl und Häufigkeit der Nutzung zu berücksichtigen sind. Der Nutzen für Menschen mit Behinderungen ist keine Geldgröße; dieses Kriterium lässt sich nicht ausrechnen. Zu den Nettokosten zählt die Anlage unter anderem Personal mit Fachkenntnissen, Schulungen, die Prüfung „unter dem Aspekt der Barrierefreiheit“ und die Erstellung der Dokumentation.

Die Pflichten gleichen denen des § 16 – Dokumentation, fünf Jahre, Meldung –, mit einem Unterschied bei der Meldung: § 16 Absatz 4 nimmt sie nur Kleinstunternehmen ab, „die mit Produkten befasst sind“, § 17 Absatz 5 Satz 2 dagegen allen Kleinstunternehmen. Für Dienstleister kommt eine Wiederholung dazu: Nach Absatz 3 ist die Beurteilung „mindestens alle fünf Jahre“ zu erneuern, außerdem immer, wenn die Dienstleistung verändert wird oder die Behörde es verlangt. Absatz 4 zieht eine klare Linie: Wer „zu Zwecken der Verbesserung der Barrierefreiheit nichteigene öffentliche oder private Mittel erhält“, darf sich auf die unverhältnismäßige Belastung nicht berufen.

Die drei Ausnahmen des BFSG im Vergleich
Merkmal§ 3 Absatz 3 (Kleinstunternehmen)§ 16 (grundlegende Veränderung)§ 17 (unverhältnismäßige Belastung)
Für wenKleinstunternehmen mit Dienstleistungenalle Wirtschaftsakteurealle Wirtschaftsakteure
Was entfälltdie Grundpflicht aus § 3 Absatz 1die Anforderungen, soweit sie die Wesensmerkmale grundlegend verändern würdendie Anforderungen, soweit sie nach Anlage 4 unverhältnismäßig belasten
Beurteilungkeine vorgesehendurch den Wirtschaftsakteurdurch den Wirtschaftsakteur, mindestens alle fünf Jahre neu
Dokumentationkeine vorgesehenfünf Jahre; Kleinstunternehmen mit Produkten nur Fakten auf Verlangenfünf Jahre; Kleinstunternehmen mit Produkten nur Fakten auf Verlangen
Meldung an die Behördekeineunverzüglich; nicht für Kleinstunternehmen mit Produktenunverzüglich; nicht für Kleinstunternehmen

Für eine Website ist § 17 die Ausnahme, die praktisch in Betracht kommt – und sie ist eine Rechenaufgabe. Wer sich darauf berufen will, braucht die Nettokosten der Umsetzung neben Gesamtkosten und Nettoumsatz – und dazu die Abwägung nach dem zweiten Kriterium, die sich nicht ausrechnen lässt. Der erste Posten dieser Rechnung ist eine Messung: Welche Befunde hat die Website, auf wie vielen Seiten und an wie vielen Elementen sitzen sie, was kostet die Behebung? Ohne diese Zahl lässt sich keine Belastung beziffern, und eine Beurteilung ohne Zahl ist keine. Wie sich der Aufwand schätzen lässt, steht unter Was kostet die BFSG-Umsetzung wirklich?. Ob ein Verhältnis „unverhältnismäßig“ ist, beurteilen Anwältinnen und Anwälte – und am Ende die Behörde.

Entscheidungstabelle: Merkmal und Folge

Die Tabelle fasst zusammen, welches Merkmal zu welcher Folge führt. Sie ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls; sie sagt, welche Stelle im Gesetz für welche Situation gelesen werden muss.

Merkmal, Folge und Fundstelle
MerkmalFolgeFundstelle
Weniger als zehn Beschäftigte, Umsatz oder Bilanzsumme höchstens 2 Mio. €, nur Dienstleistungen (Shop, Buchung, Terminvergabe)Die Grundpflicht aus § 3 Absatz 1 gilt nicht.§ 3 Abs. 3, § 2 Nr. 17 BFSG
Zehn oder mehr Beschäftigte, gleich welcher UmsatzKein Kleinstunternehmen; die Pflichten gelten.§ 2 Nr. 17 BFSG
Weniger als zehn Beschäftigte, aber Umsatz und Bilanzsumme beide über 2 Mio. €Kein Kleinstunternehmen; die Pflichten gelten.§ 2 Nr. 17 BFSG
Weniger als zehn Beschäftigte, Umsatz über 2 Mio. €, Bilanzsumme darunterDefinition erfüllt („entweder … oder“).§ 2 Nr. 17 BFSG
Kleinstunternehmen stellt Produkte nach § 1 Absatz 2 her, führt sie ein oder handelt damitProduktpflichten gelten; nur Dokumentation und Meldung der Einzelfall-Beurteilung entfallen.§ 3 Abs. 3, §§ 6, 11, § 16 Abs. 4, § 17 Abs. 2 und 5 BFSG
Website ohne Bestellung, Buchung oder VertragsabschlussNach dem Wortlaut keine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr; die vier anderen Dienstleistungen des § 1 Absatz 3 bleiben unberührt, Grenzfälle sind Auslegungssache.§ 1 Abs. 3 Nr. 5, § 2 Nr. 26 BFSG
Ausschließlich GeschäftskundenKein Verbrauchervertrag; die Abgrenzung muss im Shop tatsächlich greifen.§ 2 Nr. 16 und Nr. 26 BFSG
Teil einer Unternehmensgruppe (Beteiligung ab 25 Prozent, Mehrheit der Stimmrechte)Zahlen der Partner- und verbundenen Unternehmen werden nach der EU-Definition hinzugerechnet; die Übertragung auf das BFSG ist eine Rechtsfrage.Art. 3 und 6 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG
Schwelle im letzten Geschäftsjahr überschrittenDie Ausnahme endet; Zeitpunkt und Zwei-Jahres-Betrachtung regelt das BFSG nicht.§ 2 Nr. 17 BFSG; Art. 4 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG
Dienstleistungsvertrag vor dem 28. Juni 2025 geschlossenDarf unverändert fortbestehen, längstens bis zum 27. Juni 2030.§ 38 Abs. 1 BFSG
Umsetzung würde die Wesensmerkmale grundlegend verändernAnforderungen gelten insoweit nicht; Beurteilung, Dokumentation fünf Jahre, Meldung.§ 16 BFSG
Umsetzung wäre nach Anlage 4 eine unverhältnismäßige BelastungAnforderungen gelten insoweit nicht; Beurteilung mindestens alle fünf Jahre, Dokumentation, Meldung.§ 17, Anlage 4 BFSG
Fördermittel für Barrierefreiheit erhaltenBerufung auf unverhältnismäßige Belastung ausgeschlossen.§ 17 Abs. 4 BFSG
Dienstleistung entgegen § 14 Absatz 1 angebotenOrdnungswidrigkeit; Geldbuße bis zu 100.000 Euro möglich – dieser Rahmen gilt nur für bestimmte Tatbestände, für die übrigen bis 10.000 Euro.§ 37 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 2 BFSG

Für die letzte Zeile gilt, was für alle gilt: Ob eine Behörde ein Bußgeld verhängt, hängt vom Einzelfall ab. Was das Gesetz dazu vorsieht und wie ein Verfahren abläuft, steht unter Bußgeld nach § 37 BFSG.

Knapp über oder knapp unter der Schwelle: Was praktisch folgt

Die meisten Betriebe, die diesen Artikel lesen, liegen nicht weit von der Schwelle entfernt – sonst würden sie nicht suchen. Für beide Seiten gibt es eine klare Empfehlung.

Knapp über der Schwelle: Sie sind drin

Zehn Beschäftigte sind nicht „weniger als zehn“, und 2,1 Millionen Euro Umsatz bei ebenso hoher Bilanzsumme sind nicht „höchstens 2 Millionen“. Wer die Definition um eine Person oder um einen Betrag verfehlt, hat dieselben Pflichten wie ein Betrieb mit zweihundert Beschäftigten: Anforderungen erfüllen, Barrierefreiheitserklärung veröffentlichen, auf begründetes Verlangen der Behörde Auskunft geben (§ 14). Der Weg dahin beginnt mit einer Messung. Aus unserer Erhebung 2026 über 85 Websites mittelständischer Betriebe: 82 hatten mindestens einen Befund der Schwere „critical“ oder „serious“, unzureichender Farbkontrast lag auf 72 von 85 vor. Automatisierte Prüfung deckt die maschinell prüfbaren Kriterien ab; eine vollständige Konformitätsbewertung erfordert zusätzlich manuelle Prüfung – aber sie zeigt in Minuten, wo die Arbeit anfängt. Tastaturbedienung, Fokus und ARIA-Muster messen wir zusätzlich zu den axe-Kriterien mit: Tastaturfalle, Bedienbarkeit nur mit der Maus, unsichtbarer Fokus, positiver tabindex, ARIA-Attribute, die auf nichts zeigen. Was auch das nicht entscheidet – ob eine Fokusreihenfolge sinnvoll ist und ob ein Alternativtext etwas taugt –, prüft ein Mensch.

Knapp unter der Schwelle: Ihre Kundschaft ist nicht ausgenommen

Die Ausnahme befreit von der Pflicht, nicht von der Wirkung. Ein Kunde mit nachlassender Sehkraft, der hellgraue Schrift auf weißem Grund nicht lesen kann, bricht die Bestellung ab – ob der Shop sieben oder siebzehn Beschäftigte hat. Die häufigsten Befunde derselben Erhebung – neben dem Farbkontrast Links ohne erkennbaren Text auf 50 der 85 Websites und Bilder ohne Alternativtext auf 27 – sitzen häufig an wenigen Stellen: Farbwerte im Stylesheet, Linktexte in Kopf- und Fußzeile, Alternativtexte an Produktbildern. Wo sie dort sitzen, ist es Vorlagenarbeit; wo einzelne Inhalte ihre Farbe selbst mitbringen, wird es mehr. Und das Gesetz selbst rechnet damit, dass ausgenommene Betriebe sie trotzdem machen – § 15 Satz 2 sieht die Beratung ausdrücklich für sie vor.

Ein zweiter Grund ist nüchterner: Wer heute knapp darunter liegt, liegt in zwei Jahren vielleicht darüber. Eine Website, die dann schon die Kriterien der WCAG 2.1 AA erfüllt, muss zum Stichtag nicht umgebaut werden.

Auf beiden Seiten: die Grundlage festhalten

Das BFSG verlangt von einem Kleinstunternehmen keine Dokumentation seiner Größe. Wer aber nach einer Beschwerde von der Marktüberwachungsbehörde gefragt wird, ist mit Beschäftigtenzahl, Umsatz und Bilanzsumme aus dem letzten Jahresabschluss besser bedient als mit einer Schätzung. Diese drei Zahlen und das Datum, zu dem sie gelten, sind die ganze Akte – und sie sind das, was eine Anwältin braucht, um die Frage „Gilt das BFSG für mich?“ in einer Stunde statt in einem Tag zu beantworten.

Häufige Fragen

Wir haben neun Beschäftigte, aber 2,5 Millionen Euro Umsatz – ist unsere Dienstleistung ausgenommen?

Das hängt von der Bilanzsumme ab. § 2 Nummer 17 BFSG verlangt weniger als zehn Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro entweder beim Jahresumsatz oder bei der Jahresbilanzsumme; und die Ausnahme des § 3 Absatz 3 BFSG gilt nur für Dienstleistungen, für Produkte nicht. Mit 2,5 Millionen Euro Umsatz erfüllt der Betrieb die Definition nur, wenn seine Bilanzsumme höchstens 2 Millionen Euro beträgt. Liegen beide Werte darüber, ist er kein Kleinstunternehmen. Ob die Zahlen im Einzelfall richtig zugeordnet sind, beurteilen Anwältinnen und Anwälte.

Zählen Minijobber, Teilzeitkräfte und Auszubildende zu den zehn Personen?

Das BFSG regelt es nicht. Die EU-Empfehlung 2003/361/EG, auf die die Definition zurückgeht, rechnet in Jahresarbeitseinheiten: Teilzeitkräfte – auch geringfügig Beschäftigte – und unterjährig Beschäftigte zählen anteilig, mitarbeitende Eigentümer zählen mit, Auszubildende mit Ausbildungsvertrag zählen nicht. Ob diese Rechenweise für das BFSG gilt, sagt das Gesetz nicht. Rechnen Sie beide Fassungen – Köpfe und Jahresarbeitseinheiten – und lassen Sie den Fall bewerten, wenn die Ergebnisse auf verschiedenen Seiten der Schwelle liegen.

Wir sind ein Kleinstunternehmen und verkaufen im Shop auch Tablets. Gilt die Ausnahme?

Für den Shop ja, für die Tablets nein. Der Onlineshop ist eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 2 Nummer 26 BFSG) und damit von § 3 Absatz 3 erfasst. Tablets sind Produkte nach § 1 Absatz 2 in Verbindung mit § 2 Nummer 35 BFSG; für sie gelten die Pflichten des Händlers nach § 11 BFSG unabhängig von der Betriebsgröße. Erlassen sind Kleinstunternehmen mit Produkten nur die Dokumentation und die Meldung nach § 16 Absatz 4 und § 17 Absatz 2 Satz 3; die Meldung nach § 17 Absatz 5 entfällt ohnehin für jedes Kleinstunternehmen.

Unsere Website hat keinen Shop, nur ein Kontaktformular. Gilt das BFSG überhaupt?

Nach dem Wortlaut erfasst § 1 Absatz 3 Nummer 5 BFSG nur Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, also Dienste, die „im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags“ erbracht werden (§ 2 Nummer 26). Eine reine Informationsseite fällt danach nicht unter Nummer 5 – unabhängig von der Betriebsgröße –, vorausgesetzt, der Betrieb erbringt auch keine der anderen vier Dienstleistungen aus § 1 Absatz 3 BFSG: Telekommunikationsdienste, Personenbeförderung einschließlich deren Webseiten, Bankdienstleistungen für Verbraucher, E-Books und hierfür bestimmte Software. Für diese gilt das Gesetz unabhängig davon, ob auf der Seite etwas bestellt werden kann. Wo Kontaktformular, Anfrage und Reservierung enden und der Vertragsabschluss beginnt, ist eine Auslegungsfrage; die Einordnung mit Selbsttest steht im Artikel „Ist mein Onlineshop BFSG-pflichtig?“.

Wer stellt fest, ob wir ausgenommen sind?

Niemand stellt es vorab verbindlich fest. Das BFSG sieht weder ein Antragsverfahren noch eine Bescheinigung vor; der Betrieb ordnet sich selbst ein. Geprüft wird die Einordnung erst, wenn eine Marktüberwachungsbehörde (§ 2 Nummer 22 BFSG) nachfragt, etwa nach einer Beschwerde. Deshalb lohnt es sich, die drei Zahlen aus dem letzten Jahresabschluss und die Einschätzung einer Anwältin oder eines Anwalts vorzuhalten. Die Beratung der Bundesfachstelle nach § 15 BFSG hilft bei der Anwendung des Gesetzes, ersetzt diese Einschätzung aber nicht.

Endet die Kleinstunternehmer-Ausnahme 2030?

Nein. Die Übergangsbestimmung in § 38 Absatz 1 BFSG betrifft Verträge, die vor dem 28. Juni 2025 geschlossen wurden, und bereits eingesetzte Produkte; sie läuft am 27. Juni 2030 aus. Die Ausnahme für Kleinstunternehmen in § 3 Absatz 3 hat kein Enddatum. Sie endet für einen Betrieb nur dann, wenn er die Definition in § 2 Nummer 17 nicht mehr erfüllt – also durch Wachstum.

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Dieser Artikel ist eine technische Einordnung und keine Rechtsberatung. Quellen: Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in der auf gesetze-im-internet.de veröffentlichten Fassung, insbesondere §§ 1, 2, 3, 6, 11, 14, 15, 16, 17, 37, 38 sowie Anlagen 3 und 4; Richtlinie (EU) 2019/882, insbesondere Artikel 3 Nummer 23 und die Erwägungsgründe 53 und 70; § 13 Behindertengleichstellungsgesetz (BGG); Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003, Anhang Titel I Artikel 1 bis 6; Angaben der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit auf ihrer Seite zum BFSG, abgerufen im September 2026; eigene Prüfläufe, ausgewertet in der Erhebung 2026 über 85 Websites.